Anlage 19 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 19

Anlage 19

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MEDIZINISCHE BIOPHYSIK

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biophysik umfaßt die Erforschung von physikalischen Einflüssen auf den menschlichen Körper, von physikalischen Vorgingen im Körper und Wechselwirkungen zwischen physikalischen Vorgingen und dem Körper soweit sie für diagnostische, bildgebende oder therapeutische Zwecke eingesetzt werden oder ihnen gesundheitsschädigende Bedeutung zukommt sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Einsatz mathematischer und computerunterstützter Verfahren, insbesondere in der Grundlagen- oder angewandten Forschung, sowie Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Biophysik und der Physik mit besonderer Berücksichtigung von schädlichen und von für die Therapie zweckmäßigen Einflüssen auf den menschlichen Körper und von bildgebenden Verfahren;
  2. 2. Technologie und Apparatekunde;
  3. 3. Strahlenbiologie und Strahlenschutz;
  4. 4. biometrische und statistische Verfahren;
  5. 5. Biokybernetik, Informatik und Modellverfahren;
  6. 6. physikalische und biophysikalische Grundlagen der Elektrophysiologie;
  7. 7. physikalische Isolierungs- und Meßmethoden sowie Nachweisverfahren unter Verwendung von Radionukliden;
  8. 8. Kenntnisse biophysikalischer Grundlagen des medizinischen Einsatzes optischer und akustischer Verfahren wie Laser, Ultraschall usw.;
  9. 9. Kenntnisse physikalischer und biophysikalischer Grundlagen der Mechano-, Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapieverfahren;
  10. 1 0.Kenntnisse physikalischer Faktoren der Unfalls-, Arbeits- und Vorsorgemedizin;
  11. 11. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  12. 12. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  13. 13. Dokumentation;
  14. 14. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  15. 15. Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142915

alte Dokumentnummer

N8199855820L

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