Anlage 18 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Artikel VI

(LGBl Nr 105/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

  1. 1. § 305b Abs. 1 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
  2. 2. § 121 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
  3. 3. die Abschnittsbezeichnung VII. Abschnitt und § 77 Abs. 1 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
  4. 4. § 78b Abs. 1 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;
  5. 5. die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und § 147b Abs. 1 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
  6. 6. § 269 Abs. 1, 2 und 6 und § 305b Abs. 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, der Entfall des § 269 Abs. 4 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 Abs. 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 Abs. 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b Abs. 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 147b Abs. 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

(2) Für im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 6 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

Artikel XXVII

(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.

(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel XI

(LGBl Nr 13/2021)

(1) Es treten in Kraft:

  1. 1. Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
  2. 2. Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
  3. 3. Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
  4. 4. Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
  5. 5. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.

(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.

(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:

Artikel VIII

(LGBl Nr 81/2021)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

  1. 1. Art. I Z 8 (§ 305b des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
  2. 2. Art. II Z 48, 49, 50 (§ 121 Abs. 2 und Abs. 5 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
  3. 3. Art. III (§ 77 des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
  4. 4. Art. IV Z 2, 3, 4 (§ 78b des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
  5. 5. Art. V (§ 147b des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
  6. 6. Art. II Z 7 (§ 41 Abs. 1a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
  7. 7. Art. II Z 3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (§ 7, die Abschnittsbezeichnung III, § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 10, § 42 Abs. 2a, Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§ 82a, 88 Abs. 1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
  8. 8. Art. II Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. IV Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. a des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
  9. 9. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.

(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,

  1. 1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs. 1 Z 9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
  2. 2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten

(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.

(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.

(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.

(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.

(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.

25.11.2021

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