Anlage 18 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 18

Anlage 18

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MEDIZINISCHE BIOLOGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Medizinische Biologie umfaßt die Erforschung und Anwendung der Kenntnisse von Ablauf und Gesetzmäßigkeiten biologischer Funktionen beim Menschen sowie die entsprechenden praktisch-methodischen Fertigkeiten und die Anwendung dieser in Grundlagenforschung und angewandter Forschung, wie allgemeiner und klinischer Genetik, einschließlich klinischer Zytogenetik, Populationsgenetik, Mutationsforschung, Teratologie und Immunbiologie samt Begutachtungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:

2.1. Sechs Monate Innere Medizin;

2.2. zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der medizinischen Biologie mit besonderer Berücksichtigung von Ursache und Wirkung und den damit verbundenen biologischen, genetischen und funktionellen Abläufen beim Menschen;
  2. 2. Kenntnisse der angewandten und experimentellen medizinischen Biologie und Genetik;
  3. 3. Kenntnisse der Evolutionsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Evolution beim Menschen;
  4. 4. Kenntnisse spezieller Fortpflanzungs- und Entwicklungsbiologie des Menschen;
  5. 5. Zellbiologie mit besonderer Berücksichtigung normaler und krankhafter Zustände beim Menschen;
  6. 6. Molekularbiologie mit besonderer Berücksichtigung der krankhaften Zustände beim Menschen;
  7. 7. allgemeine Genetik;
  8. 8. Grundlagen der Humangenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Genetik;
  9. 9. Kenntnisse allgemeiner und spezieller Zytogenetik mit besonderer Berücksichtigung der klinischen Zytogenetik;
  10. 1 0.Mutationsforschung mit besonderer Berücksichtigung der Mutationsauslösung und ihrer Folgezustände beim Menschen;
  11. 11. Populationsgenetik;
  12. 12. Teratologie;
  13. 13. Immunbiologie und Immungenetik;
  14. 14. Kenntnisse der Mikrobiologie und Parasitologie;
  15. 15. Kenntnisse der Ökologie;
  16. 16. Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;
  17. 17. Kenntnisse der Geriatrie;
  18. 18. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  19. 19. Dokumentation;
  20. 2 0.Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  21. 21. Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:

  1. 1. Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
  2. 2. genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
  3. 3. Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
  4. 4. prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142914

alte Dokumentnummer

N8199855819L

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