Anlage 18 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Anlage 18

zu § 79f Abs. 2

Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:

  1. Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;
  2. Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
  3. Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
  4. Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
  5. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;
  6. Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;
  7. Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
  8. Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
  9. Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;
  10. Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168880

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