Anlage 18
zu § 79f Abs. 2
Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:
- – Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;
- – Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;
- – Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
- – Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;
- – Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;
- – Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;
- – Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
- – Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;
- – Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;
- – Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168880
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