Anlage 17 Bgld. Tierschutzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2003

Anlage 17

Anhang 17

Zu § 47

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN VON ZIERFISCHEN

Aquarien

Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.

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