Anlage 16
Anlage 16
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KINDER- UND JUGENDHEILKUNDE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfaßt die Erkennung und Behandlung aller körperlichen und seelischen Erkrankungen, Prävention, Schutzimpfungen, pädiatrische Intensivmedizin, Rehabilitation und Fürsorge im Kindes- und Jugendalter.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
- Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monatenkinder- und Jugendneuropsychiatrie als Schwerpunktausbildung in Neurologie oder in Psychiatrie anzurechnen ist.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Zwei Monate Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;
2.3. zwei Monate Haut- und Geschlechtskrankheiten;
2.3. drei Monate Chirurgie;
2.4. drei Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
2.5. drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie;
2.6. fünf Monate Innere Medizin.
- 3. Wahlnebenfächer:
- Sechs Monate in einem oder zwei der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik sowie Therapie der Kinderkrankheiten, Anatomie, Pathologie, Physiologie, Pharmakologie;
- 2. Punktionen, insbesondere Pleura-, Aszites-, Knochenmark-, Lumbalpunktionen;
- 3. Laboratoriumsuntersuchungen einschließlich Blutgasanalyse, Chromosomenanalyse;
- 4. Sonographie;
- 5. Kenntnisse der Röntgendiagnostik und des Strahlenschutzes;
- 6. Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie einschließlich Austauschtransfusionen;
- 7. Reanimation, Schockbehandlung und Intensivpflege;
- 8. Perinatologie, Neonatologie;
- 9. Frühgeborenenpflege;
- 1 0.Säuglingsernährung und Diätetik (Mutterberatung);
- 11. Kenntnisse der Sozialpädiatrie;
- 12. Kenntnisse der Heilpädagogik;
- 13. Impfkunde;
- 14. Infektionskrankheiten;
- 15. Kardiologie einschließlich Elektrokardiogramm und Phonokardiographie;
- 16. Diagnose und konservative Behandlung cerebraler Erkrankungen;
- 17. Endokrinologie, insbesondere Diabetes und angeborene Stoffwechselstörungen;
- 18. Vorsorgemedizin einschließlich genetischer Beratung und Rehabilitation;
- 19. Kenntnisse der Phoniatrie, Logopädie, Audiologie, insbesondere der Pädaudiologie;
- 2 0.Kenntnisse psychologischer Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;
- 21. Kenntnisse der Psychosomatik;
- 22. Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;
- 23. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 24. Dokumentation;
- 25. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 26. Begutachtungen.
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von einem Jahr auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes der Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:
- 1. Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
- 2. genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
- 3. Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
- 4. prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.
E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:
- 1. Reanimation und Schocktherapie;
- 2. Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
- 3. Analgesie und Sedierung;
- 4. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
- 5. Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
- 6. Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
- 7. Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
- 8. Echokardiographie;
- 9. Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
- 1 0.Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
- 11. klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
- 12. Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
- 13. Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
- 14. Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;
- 15. Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Perikard und Lumbalkanal;
- 16. Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
- 17. Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
- 18. Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.
F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:
- 1. Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;
- 2. Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;
- 3. Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;
- 4. Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch-neurologischer Krankheitsbilder;
- 5. Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;
- 6. Kenntnisse der Psychopathologie;
- 7. biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;
- 8. psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;
- 9. neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;
- 1 0.Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie sowie bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;
- 11. Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;
- 12. Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;
- 13. Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;
- 14. Eltern- und Erziehungsberatung;
- 15. Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;
- 16. Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;
- 17. Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;
- 18. Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;
- 19. Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142912
alte Dokumentnummer
N8199855817L
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