Anlage 15
zu § 90
Meldepflichtige Ereignisse
Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 90 sind insbesondere:
- – Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe
- – Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung bzw. innerhalb der Anlage
- – Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten
- – Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten
- – Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
- – Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitungen oder Behältern
- – Kritikalitätsstörungen
- – Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb
- – Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von Brennelementen
- – Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser)
- – Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand oder anlageninterne Überflutung)
- – Dosisüberschreitungen
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137319
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