Anlage 15 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Anlage 15

zu § 90

Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 90 sind insbesondere:

  1. Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe
  2. Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung bzw. innerhalb der Anlage
  3. Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten
  4. Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten
  5. Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
  6. Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitungen oder Behältern
  7. Kritikalitätsstörungen
  8. Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb
  9. Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von Brennelementen
  10. Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser)
  11. Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand oder anlageninterne Überflutung)
  12. Dosisüberschreitungen

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137319

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