Anlage 13 ÄAO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Anlage 13

Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher im Kindes- und Jugendalter auftretender Erkrankungen und Störungen des Wachstums und der Entwicklung eines heranreifenden Organismus und das Impfwesen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1. 9 Monate Basisausbildung
  2. 2. 36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3. 27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Kindesalter

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170883

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