Anlage 12
ANHANG XII
ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN
- 1. In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß § 9 Abs. 2 (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie) werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
- 1.1. Richtlinie 2000/25/EG .
- 1.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG , die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.
- 1.3. Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.
- 2. In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß § 10 Abs. 3 (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie) werden die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen anerkannt:
- 2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG .
- 2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG , die den Anforderungen für die Stufen A, B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.
- 2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03.
- 2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96.
- 3. Für Motoren der Klassen H, I und J (Stufe IIIA) und Motoren der Klassen L, M und N (Stufe IIIB) gemäß § 10 Abs. 3a und 3c (Artikel 9 Absatz 3a und 3c der Richtlinie) werden folgende Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung (bzw. Richtlinie) gleichwertig anerkannt:
- 3.1. Typengenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 99/96/EG erteilt wurden, und den Anforderungen der Stufen B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 des Anhangs genügen.
- 3.2. ECE/UNO Regelung Nr. 49 Änderungsserie 03, die den Anforderungen der Stufen B1, B2 oder C gemäß Abschnitt 5.2 genügen.
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