Anlage 11
Optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete
Eine optimierte Schutzstrategie für kontaminierte Gebiete aufgrund vergangener Tätigkeiten hat Folgendes in Betracht zu ziehen:
- 1. Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition,
- 2. Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und den in § 19 festgelegten Referenzwert enthalten,
- 3. Abgrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung,
- 4. Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung,
- 5. Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen,
- 6. Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen,
- 7. Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen,
- 8. Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40198551
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