Anlage 11
Anlage 11
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HISTOLOGIE UND EMBRYOLOGIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Histologie und Embryologie umfaßt die gesamte Mikromorphologie des Menschen und die Entwicklung des menschlichen Keimlings.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
Vier Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anatomie in der Dauer von zwölf Monaten anzurechnen ist.
- 2. Pflichtnebenfächer:
Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
- 3. Wahlnebenfächer:
Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. allgemeine Zytologie, Histologie, Anatomie und Embryologie des Menschen;
- 2. spezielle Zytologie, Histologie und mikroskopische Anatomie (einschließlich der Ultrastrukturforschung) des Menschen mit besonderer Berücksichtigung medizinischer Probleme;
- 3. spezielle Embryologie und Teratologie des Menschen;
- 4. Kenntnisse in vergleichender Histologie und Embryologie;
- 5. Methoden der Gewinnung und Präparation von Material zur morphologischen Untersuchung;
- 6. histologische, histochemische und elektronenmikroskopische Präparationstechniken;
- 7. Kenntnisse der Methoden der Zellbiologie und der experimentellen Embryologie;
- 8. licht- und elektronenmikroskopische Geräte;
- 9. Kenntnisse der bildgebenden Verfahren der Mikromorphologie und ihrer Auswertung;
- 10. Zellkulturtechniken und In-Vitro-Methoden;
- 11. Kenntnisse umweltbedingter Erkrankungen;
- 12. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 13. Dokumentation;
- 14. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
- 15. Begutachtungen.
D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Humangenetik erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Humangenetik an Universitätsinstituten und von zwölf Monaten auf einem oder mehreren der Gebiete Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie oder Psychiatrie, wobei jedes dieser Sonderfächer zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist:
- 1. Kenntnisse der Humangenetik, der Zytogenetik, der klinischen Genetik, der Populationsgenetik, der Mutationsforschung sowie der Teratologie;
- 2. genetische Beratung, zytogenetische Diagnostik hinsichtlich aller Zellkulturarten und aller Chromosomendarstellungsverfahren, biochemische Humangenetik einschließlich der wichtigsten biochemischen Diagnoseverfahren von Erbkrankheiten und Interpretation entsprechender Befunde sowie experimentelle Zytogenetik und Mutationsforschung;
- 3. Diagnose und Therapie bei genetisch bedingten oder durch Chromosomenaberrationen hervorgerufenen Krankheiten sowie bei angeborenen Fehlbildungen anderer Genese;
- 4. prophylaktische Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten und angeborenen Fehlbildungen sowie Beratung.
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