Anlage 11 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Anlage 11

zu § 69 Abs.1

Arbeitsplatztypen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Art des Umgangs

Arbeitsplatztype

 

C

B

A

I

- – -

(1 bis 103)*FGi

> 103 *FGi

II

(1 bis 101)*FGi

(101 bis 104)*FGi

> 104 *FGi

III

(1 bis 102)*FGi

(102 bis 105)*FGi

> 105 *FGi

IV

(101 bis 103)*FGi

(103 bis 106)*FGi

> 106 *FGi

V

(102 bis 104)*FGi

(104 bis 107)*FGi

> 107 *FGi

    

Dabei ist FGi die Freigrenze nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2

Art des Umgangs:

  1. I. Verfahren auf trockenem Wege mit Staubentwicklung
  2. II. komplexe Verfahren auf nassem Wege, bei denen die Gefahren des Verschüttens von Flüssigkeit besteht, einfache Verfahren auf trockenem Wege und Arbeiten mit flüchtigen radioaktiven Verbindungen
  3. III. gewöhnliche chemische Verfahren
  4. IV. sehr einfache Verfahren auf nassem Wege
  5. V. Lagerung

Soll an einem Arbeitsplatz mit mehreren Radionukliden verschiedener Freigrenzenklassen oder auf verschiedene Arten umgegangen werden, ist für jedes dieser Radionuklide der Quotient aus der beabsichtigten Umgangsaktivität und der für das jeweilige Nuklid an der vorgesehenen Arbeitsplatztype höchstzulässigen Umgangsaktivität zu bilden. Erfolgt der Umgang auf mehrere Arten, sind diese Quotienten für alle Arten des Umgangs zu bilden. Übersteigt die Summe aller Quotienten den Wert 1, ist der Umgang an der vorgesehenen Arbeitsplatztype nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40078006

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