Anlage 11 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 11

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS

  1. 1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
  1. 2. UMZÄUNUNG
  1. 3. STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
  1. 4. BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
  2. 4.1. Lamas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas haben.
  3. 4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas in Gehegen mit befestigtem Boden.

Gehegeart

Mindeststallfläche pro Gruppe

Mindeststallfläche pro adultem Tier

Mindestgehegefläche pro Gruppe

Mindestgehegefläche pro adultem Tier

Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden

6,00 m2

2,00 m2

250,00 m2

40,00 m2

Sonstige Gehege

6,00 m2

2,00 m2

800,00 m2

100,00 m2

     

  1. 5. BETREUUNG UND ERNÄHRUNG

Schlagworte

Stallfläche

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40059907

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