Anlage 10 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Anlage 10

ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

AN RADARANLAGEN

Radaranlagen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.

Schlagworte

Sonnenuntergang, Nachtbezeichnung, Signalisierungspflicht, Heimatort, Sonnenaufgang

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131718

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