Anlage 10
ALLGEMEINE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
AN RADARANLAGEN
Radaranlagen müssen den Bestimmungen der geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
Schlagworte
Sonnenuntergang, Nachtbezeichnung, Signalisierungspflicht, Heimatort, Sonnenaufgang
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131718
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