Anlage 10 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Anlage 10

Schema J

Anlage J

SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE

ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER

MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN

IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE

VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT

  1. 1. Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten
  2. 2. Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten.

    Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

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