Anlage 10
Schema J
Anlage J
SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE
ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER
MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN
IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE
VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT
- 1. Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten
- 2. Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Z 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den
Garanten.
Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.
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