Anlage6 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

II - Protokolle

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG

DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT AUF DIE
AUSSEREUROPÄISCHEN TEILE DES
KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE

Anlage6

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM BESTREBEN, bei der Unterzeichnung des Vertrags zur Errichtung der Europäischen Atomgemeinschaft die Tragweite des Artikels 198 des Vertrags gegenüber dem Königreich der Niederlande zu präzisieren,

HABEN nachstehende Bestimmungen VEREINBART, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist aufgrund des Verfassungsgefüges des Königreichs, das im Statut vom 29. Dezember 1954 festgelegt ist, berechtigt, in Abweichung von Artikel 198 den Vertrag für das Königreich der Niederlande in seiner Gesamtheit oder für das Königreich in Europa und Niederländisch-Neuguinea zu ratifizieren. Sollte sich die Ratifizierung auf das Königreich in Europa und auf Niederländisch-Neuguinea beschränken, so kann die Regierung des Königreichs der Niederlande jederzeit durch Notifizierung an die Regierung der Italienischen Republik, bei der die Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, erklären, daß dieser Vertrag auch für Surinam oder die Niederländischen Antillen oder für Surinam und die Niederländischen Antillen gilt.

Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.

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