Anlage5 Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit

(Übersetzung)

Übereinkommen übet den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach

Anlage5

Artikel XXIII Ziffer 2. lit. a)

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel XXIII Absatz 2. lit. a) das Übereinkommen mit dem Vorbehalt anzuwenden, daß die nachstehend genannten, in Anhang I aufgeführten Arten

Crocodylus porosus und Crocodylus cataphractus

so behandelt werden, als ob sie in Anhang II enthalten wären.

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