(Übersetzung)
Übereinkommen übet den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach
Anlage5
Artikel XXIII Ziffer 2. lit. a)
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel XXIII Absatz 2. lit. a) das Übereinkommen mit dem Vorbehalt anzuwenden, daß die nachstehend genannten, in Anhang I aufgeführten Arten
Crocodylus porosus und Crocodylus cataphractus
so behandelt werden, als ob sie in Anhang II enthalten wären.
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