Anlage5 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ANHANG V

ERSTES FORSCHUNGS- UND AUSBILDUNGSPROGRAMM

GEMÄSS ARTIKEL 215 DES VERTRAGS I. Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle

Die Gemeinsame Forschungsstelle umfaßt:

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird insbesondere auf folgenden Gebieten für einen umfassenden Informationsaustausch Sorge tragen:

Die Gemeinsame Forschungsstelle wird Fachkurse, insbesondere für die Ausbildung von Prospektoren und die Verwendung der Radioelemente, veranstalten.

Die in Artikel 39 genannte Abteilung für Dokumentation und Studium der Fragen des Gesundheitsschutzes wird die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zusammenstellen.

Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Sie richtet nach einem Vergleich der Programme der Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist geeignete Empfehlungen an die Kommission über die auf diesem Gebiet zu treffende Auswahl und die Einzelheiten für deren Durchführung.

Vorgesehen ist die Schaffung von drei oder vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit Lieferung von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren.

Der Gemeinsamen Forschungsstelle muß möglichst bald ein Hochflußreaktor mit schnellen Neutronen für die Materialprüfung unter Bestrahlung zur Verfügung stehen.

Vorbereitende Untersuchungen hierfür werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt werden.

Der Hochflußreaktor wird mit ausgedehnten Versuchsräumen und geeigneten Betriebslaboratorien ausgestattet.

II. Forschungen, die aufgrund von Verträgen außerhalb der
Forschungsstelle durchgeführt werden

Gemäß Artikel 10 wird ein bedeutender Teil der Forschungen aufgrund von Verträgen außerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt. Diese Forschungsverträge können folgendermaßen gestaltet werden:

AUFGLIEDERUNG

der zur Durchführung des Forschungs- und Ausbildungsprogramms

erforderlichen Ausgaben

Anlage5

NACH GROSSEN POSTEN

(in Millionen EZU-Rechnungseinheiten)

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AUS- BE- AUS- INS-

RÜSTUNG TRIEB *1) RÜSTUNG GESAMT

u.o.

Betrieb

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I. GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE

1. Laboratorien, Ausrüstungen und

Infrastruktur:

a) Allgemeine chemische,

physikalische,

elektronische und

metallurgische

Laboratorien 12 )

b) Besondere Laboratorien: )

Kernfusion 3,5 ) 1. Jahr

) 1,3

Isotopentrennung )

(außer U 235) 2 ) 2. Jahr

) 4,3

Schürfung und Mineralogie 1 ) 3. Jahr

) 6,5

c) Zentralbüro für )

Kernmessungen 3 ) 4. Jahr

) 7,4

d) Andere Ausrüstungen der )

Forschungsstelle und ihrer ) 5. Jahr

Nebenstellen 8 ) 8,5

--------

28

e) Infrastruktur 8,5

------

38 66

( 1. Jahr

( 0,6

( 2. Jahr

( 1,6

2. Dokumentation, Information ( 3. Jahr

und Ausbildung ( 1,6

1 ( 4. Jahr

( 1,6

( 5. Jahr

( 1,6

( ---------

( 7 8

3. Reaktor-Prototypen: )

Sachverständigengruppe für die )

Auswahl der Prototypen ) 1. Jahr

) 0,7

Programm ) 59,3 *2) 60

4. Hochflußreaktor:

Reaktor 15 )

Laboratorium 6 ) 4. Jahr

) 5,2

Erneuerung der Ausrüstung 3 ) 5. Jahr

) 5,2

---- ) ---------

24 ) 10,4 34,4

II. AUFGRUND VON VERTRÄGEN

AUSSERHALB DER

FORSCHUNGSSTELLE

DURCHGEFÜHRTE FORSCHUNGEN

1. Ergänzungen

der Arbeiten der

Forschungsstelle:

a) Chemie, Physik, Elektronik,

Metallurgie 25

b) Kernfusion 7,5

c) Isotopentrennung (außer U 235) 1

d) Radiobiologie 3,1

2. Miete für Räume in Hochflußreaktoren

der Mitgliedstaaten 6

3. Forschungen in gemeinsamen Unternehmen 4

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46,6 46,6

------

Insgesamt 215

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*1) Schätzung aufgrund eines Personalbestands von ungefähr 1 000 Personen.

*2) Ein Teil dieses Betrages kann für Arbeiten bereitgestellt werden, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Forschungsstelle durchgeführt werden.

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