ANHANG V
ERSTES FORSCHUNGS- UND AUSBILDUNGSPROGRAMM
GEMÄSS ARTIKEL 215 DES VERTRAGS I. Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle
Die Gemeinsame Forschungsstelle umfaßt:
Die Gemeinsame Forschungsstelle wird insbesondere auf folgenden Gebieten für einen umfassenden Informationsaustausch Sorge tragen:
Die Gemeinsame Forschungsstelle wird Fachkurse, insbesondere für die Ausbildung von Prospektoren und die Verwendung der Radioelemente, veranstalten.
Die in Artikel 39 genannte Abteilung für Dokumentation und Studium der Fragen des Gesundheitsschutzes wird die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zusammenstellen.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Sie richtet nach einem Vergleich der Programme der Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist geeignete Empfehlungen an die Kommission über die auf diesem Gebiet zu treffende Auswahl und die Einzelheiten für deren Durchführung.
Vorgesehen ist die Schaffung von drei oder vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit Lieferung von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren.
Der Gemeinsamen Forschungsstelle muß möglichst bald ein Hochflußreaktor mit schnellen Neutronen für die Materialprüfung unter Bestrahlung zur Verfügung stehen.
Vorbereitende Untersuchungen hierfür werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt werden.
Der Hochflußreaktor wird mit ausgedehnten Versuchsräumen und geeigneten Betriebslaboratorien ausgestattet.
II. Forschungen, die aufgrund von Verträgen außerhalb der
Forschungsstelle durchgeführt werden
Gemäß Artikel 10 wird ein bedeutender Teil der Forschungen aufgrund von Verträgen außerhalb der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt. Diese Forschungsverträge können folgendermaßen gestaltet werden:
AUFGLIEDERUNG
der zur Durchführung des Forschungs- und Ausbildungsprogramms
erforderlichen Ausgaben
Anlage5
NACH GROSSEN POSTEN
(in Millionen EZU-Rechnungseinheiten)
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AUS- BE- AUS- INS-
RÜSTUNG TRIEB *1) RÜSTUNG GESAMT
u.o.
Betrieb
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I. GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE
1. Laboratorien, Ausrüstungen und
Infrastruktur:
a) Allgemeine chemische,
physikalische,
elektronische und
metallurgische
Laboratorien 12 )
b) Besondere Laboratorien: )
Kernfusion 3,5 ) 1. Jahr
) 1,3
Isotopentrennung )
(außer U 235) 2 ) 2. Jahr
) 4,3
Schürfung und Mineralogie 1 ) 3. Jahr
) 6,5
c) Zentralbüro für )
Kernmessungen 3 ) 4. Jahr
) 7,4
d) Andere Ausrüstungen der )
Forschungsstelle und ihrer ) 5. Jahr
Nebenstellen 8 ) 8,5
--------
28
e) Infrastruktur 8,5
------
38 66
( 1. Jahr
( 0,6
( 2. Jahr
( 1,6
2. Dokumentation, Information ( 3. Jahr
und Ausbildung ( 1,6
1 ( 4. Jahr
( 1,6
( 5. Jahr
( 1,6
( ---------
( 7 8
3. Reaktor-Prototypen: )
Sachverständigengruppe für die )
Auswahl der Prototypen ) 1. Jahr
) 0,7
Programm ) 59,3 *2) 60
4. Hochflußreaktor:
Reaktor 15 )
Laboratorium 6 ) 4. Jahr
) 5,2
Erneuerung der Ausrüstung 3 ) 5. Jahr
) 5,2
---- ) ---------
24 ) 10,4 34,4
II. AUFGRUND VON VERTRÄGEN
AUSSERHALB DER
FORSCHUNGSSTELLE
DURCHGEFÜHRTE FORSCHUNGEN
1. Ergänzungen
der Arbeiten der
Forschungsstelle:
a) Chemie, Physik, Elektronik,
Metallurgie 25
b) Kernfusion 7,5
c) Isotopentrennung (außer U 235) 1
d) Radiobiologie 3,1
2. Miete für Räume in Hochflußreaktoren
der Mitgliedstaaten 6
3. Forschungen in gemeinsamen Unternehmen 4
-----
46,6 46,6
------
Insgesamt 215
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*1) Schätzung aufgrund eines Personalbestands von ungefähr 1 000 Personen.
*2) Ein Teil dieses Betrages kann für Arbeiten bereitgestellt werden, die aufgrund von Verträgen außerhalb der Forschungsstelle durchgeführt werden.
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