Anlage5 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 5

(zu § 30)

Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Anlage5

Außer den in Anlage 3 genannten Desinfektionsmitteln dürfen dem Beckenwasser nur nachstehend angeführte Chemikalien zur pH-Wert-Einstellung zugesetzt werden:

Kalziumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Kalziumoxid,

halbgebrannter Dolomit,

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid,

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muß derart sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

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