Anlage 4
(zu § 30)
Mittel zur pH-Wert-Einstellung
Anlage4
Außer den in Anlage 3 genannten Desinfektionsmitteln dürfen dem Beckenwasser nur nachstehend angeführte Chemikalien zur pH-Wert-Einstellung zugesetzt werden:
Kalziumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Kalziumoxid,
halbgebrannter Dolomit,
Natriumcarbonat,
Natriumhydrogensulfat,
technisch reine Salzsäure,
Schwefelsäure,
Kohlenstoffdioxid,
Natronlauge.
Die Reinheit dieser Substanzen muß derart sein, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
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