Anlage3 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

SECHSTE RICHTLINIE 95/32/EG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1995

Anlage3

über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer

Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/32/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8

Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/768/EWG sieht amtliche Kontrollen der kosmetischen Mittel vor, mit denen sichergestellt werden soll, daß die in den Gemeinschaftsbestimmungen über die Zusammensetzung der kosmetischen Mittel vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Alle erforderlichen Analysemethoden sollten so rasch wie möglich festgelegt werden. Verschiedene Methoden wurden bereits mit der Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission (3), geändert durch Richtlinie 87/143/EWG (4), mit der Richtlinie 82/434/EWG der Kommission (5), geändert durch Richtlinie 90/207/EWG (6), und mit den Richtlinien 83/514/EWG (7), 85/490/EWG (8) und 93/73/EWG (9) der Kommission festgelegt.

Die Methoden zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Benzoesäure, 4-Hydroxybenzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure und Propionsäure in kosmetischen Mitteln sowie zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung von Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether, Hydrochinonmonoethylether und Hydrochinonmonobenzylether in kosmetischen Mitteln stellen eine sechste Etappe dar. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1980, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 56.

(5) ABl. Nr. L 185 vom 30. 6. 1982, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 92.

(7) ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 9.

(8) ABl. Nr. L 295 vom 7. 11. 1985, S. 30.

(9) ABl. Nr. L 231 vom 14. 9. 1993, S. 34.

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der amtlichen Kontrolle der kosmetischen Mittel

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 1995

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

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