Anlage3 EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

Anlage3

Code des Harmonisierten Systems

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

ex 0209

Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake getrocknet oder geräuchert; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapiteln 1 und 2 Ursprungserzeugnisse sind

ex 0210

Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapiteln 1 und 2 Ursprungserzeugnisse sind

ex 0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Salzlake; geräucherte Fische, auch vor Ursprungserzeugnisse sind oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den menschlichen Genuß geeignet; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3

ex 0403

Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder

gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten,

Nüssen oder Kakao; wie im Anhang IIa angeführt

Herstellen, bei dem ‑ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ‑ verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas, Limonen-, Limetten und Grapefruitsäfte) der Nummer 2009 Ursprungserzeugnisse sind und ‑ der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 0406

Käse und Topfen; wie in den Anhängen Ia und Iic angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialen des Kapitels 4 vollständig

gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 0504

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder in Stücken; wie in den

Anhängen Ia, IIc und IId angeführt

ex 0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Teilen von Federn; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 0506

Knochenmehl; wie im Anhang Ia angeführt

Mahlen

ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; tote Tiere

des Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; wie in den Anhängen Ia und

IIb angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 0710

bis

ex 0712

Genießbares Gemüse, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie in den

Anhängen Ia, IIb und IIe angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind

ex 0811

bis

ex 0813

Früchte, gefroren oder getrocknet, vorübergehend haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind

0814

Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen Konservierungsmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungserzeugnisse sind

ex 1107

Malz; wie im Anhang IIe angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 1301 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und Iib angeführt:

- Pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, modifiziert

- andere

Herstellen, aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 1401

Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet werden (zB Bambus, Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh und Lindenbast); wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1402

Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden (zB Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1404

Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1501

Knochenfett; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen der Nr. 0203, 0206 oder 0207 oder Knochen der Nr. 0506

ex 1502

Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert; wie in den Anhängen Ia und IIe angeführt

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder Knochen der Nr. 0506

ex 1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt:

- feste Fraktionen von Ölen von Fischen sowie von Fetten und Ölen von Meeressäugetieren

- andere

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs der Kapitel 2 und 3 Ursprungserzeugnisse sind

ex 1506

Knochenfett; wie im Anhang Ia angeführt

- feste Fraktionen

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen Ursprungs des Kapitels 2 Ursprungserzeugnisse sind

ex 1508

Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und IIe angeführt

- feste Fraktionen

- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln

- andere

Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1512 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

ex 1514

Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt

- feste Fraktionen

- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln

- andere

Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1514 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

ex 1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert; wie im Anhang Ia angeführt

- feste Fraktionen

- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln

- andere

Herstellen aus anderen Waren der Nummer 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

ex 1516

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien tierischen und pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind

ex 1518

Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien pflanzlichen Ursprungs Ursprungserzeugnisse sind

ex 1520

Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen; wie in den Anhängen Ia und IIc angeführt

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer

ex 1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse; wie in den Anhängen Ia und Iic angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind

ex 1602

Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar haltbar gemacht; wie in den Anhängen Ia, IIa und IIe angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2 und 16 vollständig erzeugt sind

ex 1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Fische oder Fischeier Ursprungserzeugnisse sind

1801

Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer

1802

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

Herstellen, aus Vormaterialien jeder Nummer

1803

Kakaomasse, auch entfettet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

1804

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

1805

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 1901

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang IIa angeführt

– Malzextrakt

- andere

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind

ex 2001

Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungserzeugnisse sind

2002

Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten der Kapitel 7 oder 20 Ursprungserzeugnisse sind

ex 2003

Champignons und Trüffeln; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Champignons und Trüffeln Ursprungserzeugnisse sind

ex 2004

bis

ex 2005

Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungserzeugnisse sind

ex 2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2008

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Früchte und anderen genießbaren Pflanzenteile Ursprungserzeugnisse sind

und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, wie in den Anhängen Ia und Iia angeführt

Herstellen, aus Vormaterialien, die in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge und Konzentrate davon; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2102

Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtreibmittel in Pulverform; wie in den Anhängen Ia und Iia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2103

Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; wie in den Anhängen Ia und IIa angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind; Senfmehl oder Senf dürfen verwendet werden

ex 2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen; wie im Anhang IIa angeführt

- zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2106

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Iia angeführt

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in einer andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem verwendetes Wasser des Kapitels 22 Ursprungserzeugnis ist

ex 2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009; wie in den Anhängen Ia, Iie und IIf angeführt

Herstellen, bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig erzeugt sind

ex 2208

Ethylalkohol, unvergällt mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohole enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet werden; wie im Anhang Iie angeführt

Herstellen,

- aus Vormaterialien die nicht in die Nummer 2207 und 2208 eingereiht werden

und

- bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

ex 2301

Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln; wie in den Anhängen Ia und IIb angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2302

Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch in Form von Pellets; wie im Anhang IIe angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2307

Weingeläger, flüssig; wie in den Anhängen Ia und Iib angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2308

Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; wie im Anhang Ia angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

ex 2309

Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden; wie in den Anhängen Ia und Iie angeführt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

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