Anlage2b KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 2b

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(zu § 15a)

Prüfbestimmungen für Warnleuchten

Anlage2b

Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.

Kategorie I:

Leuchten mit Rundumlicht:

Bei Leuchten mit Rundumlicht sind die technischen Bestimmungen der ECE-Regelung R 65 zu erfüllen.

Kategorie II:

Blitzleuchten mit nur einer Hauptausstrahlrichtung:

Bei Leuchten mit Blitzlicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung sind die technischen Bestimmungen der ECE-Regelung R 65 mit folgenden

Abweichungen zu erfüllen:

Außerhalb der Bezugsachse (Hauptausstrahlrichtung) muß die effektive Lichtstärke in den einzelnen Richtungen mindestens der prozentualen Verteilung, bezogen auf den Mindestwert in der Bezugsachse H = V = 0 Grad (100%), entsprechen. Für Leuchten mit blauem Licht gilt die folgende Tabelle:

4 Grad 15--35---------50----------35--15 oben

2 Grad 90--100-- 90

0 Grad 25--50---100--100--100-----50--25 Vertikal

2 Grad 90--100-- 90

4 Grad 15--35---------50----------35--15 unten

10 5 2 0 2 5 10

Grad Grad Grad Grad Grad Grad Grad

links Horizontal rechts

Für Leuchten mit gelbrotem Licht sind die Angaben für die Vertikalwinkel zu verdoppeln (2 Grad wird 4 Grad, 4 Grad wird 8 Grad).

Allgemeines für Leuchten der Kategorie I und II:

Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Blitzleuchte sein derart, daß ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Blitzleuchte erfolgen kann. Sämtliche für den Betrieb der Blitzleuchte erforderlichen Bauteile sollen fester Bestandteil der Leuchten sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil, müssen sie mit dem Prüfzeichen versehen sein.

Kategorie III:

Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Absatz 6 KFG 1967.

In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1 400 cd betragen.

Lichtverteilung:

Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 KDV 1967 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen.

HV ...................... 100%

D (+-5 Grad vert./+-10 Grad horiz.) 50%

Lichtfarbe:

Die Lichtfarbe muß den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 KDV 1967 entsprechen.

Blinkfolge:

Jede der Warnleuchten muß 60 bis 200mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muß so gewählt sein, daß die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.

Kategorie IV:

Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Absatz 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung R 6.01 entsprechen.

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