Anlage2 Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Alte FassungIn Kraft seit 29.2.2008

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE

INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN

GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN) ANLAGE B.2

Anlage2

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. III Nr. 67/2008)

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