Anlage
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VORLÄUFIGER BEITRAGSSCHLÜSSEL
Anlage1
Der nachstehende Schlüssel dient lediglich der Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Er greift den Beschlüssen nicht vor, die der Rat nach Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens über künftige Beitragsschlüssel zu fassen hat.
An der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligte Länder
%
Belgien 3,25
Dänemark 1,98
Bundesrepublik Deutschland 21,12
Spanien 4,16
Frankreich 19,75
Griechenland 1,18
Irland 0,50
Italien 11,75
Jugoslawien 1,65
Luxemburg 0,12
Niederlande 3,92
Norwegen 1,40
Österreich 1,81
Portugal 0,79
Schweiz 2,63
Finnland 1,33
Schweden 4,19
Türkei 1,81
Vereinigtes Königreich 16,66
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