Anlage A
Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise I. Allgemeine Bestimmungen
Anlage1
- 1. Der Verkaufspreis eines vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich zusammen:
A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel,
B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen,
C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes,
D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf.
2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher
bestimmten fertigen Packung durch eine öffentliche Apotheke
aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist
dem Apothekeneinstandspreis
bis zu 101,00 S (7,29 Euro) ein
Zuschlag von 55% ................... (= 35,5% Rohverdienst),
von 105,07 S (7,59 Euro) bis
216,00 S (15,70 Euro) ein Zuschlag
von 49% ............................ (= 32,9% Rohverdienst),
von 223,51 S (16,26 Euro) bis
361,97 S (26,25 Euro) ein Zuschlag
von 44% ............................ (= 30,6% Rohverdienst),
von 375,00 S (27,20 Euro) bis
868,50 S (63,09 Euro) ein Zuschlag
von 39% ............................ (= 28,1% Rohverdienst),
von 900,92 S (65,45 Euro) bis
1 249,43 S (90,74 Euro) ein Zuschlag
von 34% ............................ (= 25,4% Rohverdienst),
von 1 297,86 S (94,27 Euro) bis
1 500,00 S (108,99 Euro) ein Zuschlag
von 29% ............................ (= 22,5% Rohverdienst),
von 1 560,49 S (113,39 Euro) bis
1 800,00 S (130,80 Euro) ein Zuschlag
von 24% ............................ (= 19,4% Rohverdienst),
von 1 867,79 S (135,74 Euro) bis
2 800,00 S (203,43 Euro) ein Zuschlag
von 19,5% .......................... (= 16,3% Rohverdienst),
von 2 909,57 S (211,40 Euro) bis
5.000,00 S (363,30 Euro) ein
Zuschlag von 15% ................... (= 13,0% Rohverdienst),
und über 5.111,12 S (371,37 Euro)
ein Zuschlag von 12,5% ............. (= 11,1% Rohverdienst),
hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis
der Arzneispezialitäten
101,01 S (7,30 Euro) bis 105,06 S
(7,58 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis ...................... 156,50 S (11,30 Euro),
216,01 S (15,71 Euro) bis 223,50 S
(16,25 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis ...................... 322,00 S (23,40 Euro),
361,98 S (26,26 Euro) bis 374,99 S
(27,19 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis ...................... 521,00 S (37,80 Euro),
868,51 S (63,10 Euro) bis 900,91 S
(65,44 Euro), so beträgt der
Verkaufspreis ...................... 1 207,00 S (87,70 Euro),
1 249,44 S (90,75 Euro) bis
1 297,85 S (94,26 Euro), so beträgt
der Verkaufspreis .................. 1 674,00 S (121,60 Euro),
1 500,01 S (109,00 Euro) bis
1 560,48 S (113,38 Euro), so beträgt
der Verkaufspreis .................. 1 935,00 S (140,60 Euro),
1 800,01 S (130,81 Euro) bis
1 867,78 S (135,73 Euro), so beträgt
der Verkaufspreis .................. 2 232,00 S (162,20 Euro),
2 800,01 S (203,44 Euro) bis
2 909,56 S (211,39 Euro), so beträgt
der Verkaufspreis .................. 3 346,00 S (243,10 Euro),
5 000,01 S (363,31 Euro) bis
5 111,11 S (371,37 Euro), so beträgt
der Verkaufspreis .................. 5 750,00 S (417,80 Euro).
2b. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher
bestimmten fertigen Packung durch hausapothekenführende Ärzte
abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener
Verkaufspreis, der in der öffentlichen Apotheke verrechnet
werden darf. Davon ausgenommen ist die Abgabe von
Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr
als 2 800,00 S (203,43 Euro) an begünstigte Bezieher. Für
Arzneispezialitäten für begünstigte Bezieher mit einem
Apothekeneinstandspreis
von 2 800,01 S (203,44 Euro) bis
5 000,00 S (362,50 Euro) beträgt
der Höchstzuschlag ................ 200,00 S (14,50 Euro),
von 5.000,01 S (362,51 Euro) bis
10 000,00 S (724,00 Euro) beträgt
der Höchstzuschlag ................ 250,00 S (18,10 Euro),
ab 10 000,01 S (724,01 Euro)
beträgt der Höchstzuschlag ........ 300,00 S (21,80 Euro).
- 2c. Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.
Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann berechnen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller vorher auf sie hingewiesen worden war.
Bei Bezug eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Rahmen der gesamten Vertriebskette nur eine Großhandels- und eine Apothekenspanne zu verrechnen; Bezugsquelle und -preis sind auf Verlangen nachzuweisen.
- 3. Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie vom Apotheker hinzuzufügen.
- 4. Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen unter Z 1 oder Z 2 errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind nötigenfalls auf ganze Groschen (Cent) kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 50 Groschen (5 Cent) zu ermitteln.
- 5. Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken:
- a) bei einem vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der unter Z 1 angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag;
- b) bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Z 6 letzter Absatz, ferner die allenfalls gemäß Z 2c 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer.
- c) für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung als Taxierung auf dem Rezept.
- 6. Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 41,67 S (3,00 Euro), an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von 15,00 S (1,00 Euro) zu berechnen.
Der hausapothekenführende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 20,83 S (1,50 Euro) berechnen, wenn in einem dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. Dabei hat der hausapothekenführende Arzt auf dem Rezept "expeditio nocturna" und die Zeit der Expedition zu vermerken. Der hausapothekenführende Arzt darf die Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr auch dann berechnen, wenn das Rezept von einem anderen Arzt, der keine eigene Hausapotheke führt, ausgestellt wurde. Diese von Apothekern (hausapothekenführenden Ärzten) verrechenbaren Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu vermerken.
Bei der Abgabe eines Arzneimittels, das der Suchtgiftverordnung 1997, BGBl. II Nr. 374/1997 in der gültigen Fassung, unterliegt, ist der Apotheker oder der hausapothekenführende Arzt befugt, eine Zusatzgebühr von 7,00 S (50 Cent) (Suchtgiftgebühr) zu verrechnen.
II.
Die Berechnung der Arzneimittelpreise
- a) Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe:
- 7. Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem es sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Z 8 oder 9 ermittelt wird.
- 8. Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt:
Zuerst wird der aus den Preismitteilungen von drei berechtigten Arzneimittelgroßhändlern errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner Waren festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für die übliche Einkaufsmenge (Großhandels-Meldung).
Dem Einkaufspreis wird ein Zuschlag von 100% hinzugezählt.
- 9. Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.
Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet wird, andernfalls ist die Menge von 100 g maßgebend.
Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechenden, nach Z 8 ermittelten Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt. Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, die entsprechende nachstehend bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge von 100 g der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden Bestimmung unter lit. a, ein Fünftel dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.
Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen:
a) für die Herstellung von
Destillaten und kohlensäurefreiem
Wasser, einschließlich aller
Nebenarbeiten, für 1 kg oder
weniger ........................ 60,50 S (4,40 Euro)
b) für die Entkeimung nach den
Bestimmungen des Arzneibuches, für
1 kg ........................... 189,90 S (13,80 Euro)
c) für das Kochen von Ölen oder
weingeisthaltigen Flüssigkeiten,
einschließlich des etwa
erforderlichen Abdampfens, Pressens
und Filterns, für 1 kg ......... 189,90 S (13,80 Euro)
d) für die Herstellung von Mischungen
von Flüssigkeiten, für 1 kg .... 24,80 S (1,80 Euro)
e) für die Herstellung von Lösungen,
einschließlich der Extraktion
und Filtration von Salzen, für
1 kg ........................... 48,20 S (3,50 Euro)
von Balsamen oder Ölen, für
1 kg ........................... 71,60 S (5,20 Euro)
ist bei der Herstellung von
Lösungen Erwärmen erforderlich,
so erhöhen sich diese
Vergütungen um je .............. 48,20 S (3,50 Euro)
f) für die Herstellung von Ceraten,
Pflastern oder Seifen, für
1 kg ........................... 189,90 S (13,80 Euro)
g) für die Mengung von feinen
Pulvern, für 1 kg .............. 48,20 S (3,50 Euro)
für die Mengung von Tees oder
groben Pulvern, für 1 kg ....... 24,80 S (1,80 Euro)
h) für die Herstellung von
Salben, Pasten, für 1 kg
ohne Schmelzen ................. 94,90 S (6,90 Euro)
für die Herstellung von
Emulsionen ohne Schmelzen ...... 119,70 S (8,70 Euro)
wenn dabei Schmelzen
erforderlich ist ............... 189,90 S (13,80 Euro)
i) für die Herstellung von Tinkturen,
Elixieren, Weinen oder Essigen,
wenn dabei eine Extraktion von
Pflanzenstoffen erforderlich ist,
für 1 kg ....................... 238,00 S (17,30 Euro)
Zum Ausgleich des bei der
Herstellung von Tinkturen,
Elixieren, Weinen und Essigen
entstehenden Stoffverlustes wird
die Summe aus den Ansätzen der
Bestandteile und der Vergütung für
die Arbeit um ein Neuntel erhöht.
k) für die Herstellung von Sirupen,
für 1 kg ....................... 94,90 S (6,90 Euro)
wenn dabei eine Extraktion eines
Arzneimittels erforderlich ist . 189,90 S (13,80 Euro)
l) für die Herstellung von Extrakten
auf je 1 kg der auszuziehenden
Stoffe bei dünnen Extrakten .... 143,10 S (10,40 Euro)
bei dicken Extrakten ........... 283,50 S (20,60 Euro)
bei Trockenextrakten ........... 568,30 S (41,30 Euro)
bei Fluidextrakten ............. 283,50 S (20,60 Euro)
Im vorstehenden unter lit. a bis l nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter Z 16 zu vergüten.
- 10. Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Groschens (Cents) auf einen vollen Groschen (Cent) kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist aufzurunden. Ein Runden "von hinten", also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig.
- 11. Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
- b) Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in
der Arzneitaxe nicht angeführt sind:
- 12. Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen.
- 13a. Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt, auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen.
- 13b. Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste Restmenge verbleibt, zu entnehmen.
Für die zur Gänze verbrauchten Packungen ist der Verkaufspreis zu berechnen. Von der kleinsten Packung, deren Inhalt nicht vollständig verbraucht wurde, ist für die verbrauchte Menge das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch höchstens der Verkaufspreis der ganzen Packung in Rechnung zu stellen.
Von den eine Hausapotheke führenden Ärzten (Tierärzten) im Anbruch entnommene und an Patienten unmittelbar verabreichte Injektionen sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises der größten für den Bezug durch hausapothekenführende Ärzte in Betracht kommenden Normalpackung zu verrechnen.
- c) Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung
eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen:
- 14. Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen berechnet.
Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
- 15. Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 70 Groschen (5 Cent), für alle anderen in der Arzneitaxe angeführte Mittel 4,20 Schilling (30 Cent). Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt 4,20 Schilling (30 Cent). Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 4,20 Schilling (30 Cent) verrechnet werden.
Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz 4,20 Schilling (30 Cent).
- d) Vergütungen für die zur Herstellung der vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe):
- 16. Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet:
Apotheke Haus-
apotheke
Schilling Schilling
(Euro) (Euro)
a) für ein Arzneimittel bis 300 g, das
durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten
bereitet wird, sowie für die Mengung
von geschnittenen Pflanzenteilen
bis zu 100 g 13,80 6,90
(1,00) (0,50)
einschließlich einer Teilung bis zu
6 Teilen 27,50 10,50
(2,00) (0,75)
b) für Lösung oder Anreibung eines oder
mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel
(ausgenommen das Gebrauchsfertigmachen
einer Arzneispezialität), für die
Herstellung von Schleim aus
Eibischwurzel, Traganth, Quittensamen
oder dgl. bis 300 g, einschließlich
einer Teilung bis zu 6 Teilen, für die
Mengung von Pulvern, für die
Herstellung von Granulaten, Pasten,
Salben bis zu 100 g einschließlich einer
Teilung bis zu 6 Teilen, für die
Anfertigung von abgeteilten Pulvern bis
zu 6 Stück, für die Herstellung von
Tabletten oder Pastillen bis zu 6 Stück,
für die Herstellung von Pillen bis zu
30 Stück, von Pillen über je 2 g und
von Bissen für Tiere bis zu 3 Stück
einschließlich des Bestreuungsmittels,
für das Streichen eines Pflasters bis
zu 100 cm2, für die Herstellung eines
Pflasters bis zu 100 g einschließlich
des Streichens desselben bis zu
100 cm2, für die Herstellung von
rektal oder vaginal zu
verabreichenden Zäpfchen, Kugeln
oder Stäbchen bis zu 3 Stück 34,40 13,80
(2,50) (1,00)
Gebrauchsfertigmachung von
Arzneispezialitäten 13,80 13,80
(1,00) (1,00)
c) für die Herstellung einer Abkochung
oder eines Aufgusses, einer Tinktur,
einer Emulsion, einer Gallerte, einer
Saturation bis zu 300 g, einschließlich
einer Teilung bis zu 6 Teilen, für das
Abdampfen einer Flüssigkeit bis zu
100 g, für das Füllen, Zuschmelzen von
Ampullen bis zu 3 Stück 41,30 13,80
(3,00) (1,00)
d) für das Entkeimen oder Auskochen
eines Gefäßes bis zu einer
Inhaltsmenge von 300 ml oder eines
Gerätes, für das Entkeimen eines
Arzneimittels nebst Gefäß bis 300 g,
für die Herstellung einer Lösung
unter aseptischen Bedingungen nebst
Gefäß bis 300 g (ausgenommen das
Lösen einer Arzneispezialität),
auch bei Abgabe in geteilter oder
vervielfältigter Form bis zu
3 Teilen nebst Gefäß, für die
Herstellung von Augentropfen unter
aseptischen Bedingungen nebst Gefäß
bis zu 30 g 55,00 13,80
(4,00) (1,00)
Lösen oder Mischen einer
Arzneispezialität 27,50 -
(2,00)
e) für das Füllen von Kapseln
einschließlich der Vergütung für
die Kapseln bis zu 6 Stück ist ein
Zuschlag von 13,80 3,45
(1,00) (0,25)
zu berechnen; der gleiche Zuschlag
ist für die Herstellung einer
isotonen Lösung ohne bestimmten
ph-Wert unter aseptischen Bedingungen
bis zu 300 g (Augentropfen bis zu
30 g) zu berechnen; dieser Zuschlag
ist dreifach zu berechnen, wenn eine
Lösung bis zu 300 g (Augentropfen bis
zu 30 g) auf einen bestimmten ph-Wert
eingestellt werden soll
f) bei Überschreitung der unter lit. a
bis e angegebenen Gewichtsmengen,
Stückzahlen oder Flächenmaße ist für
jede darüber hinaus abzugebende
kleinere bis gleich große Menge ein
Zuschlag von 6,90 3,45
(0,50) (0,25)
zu verrechnen;
g) Zusatzvergütung im Rahmen eines
Suchtgiftprogrammes je
Dauerverordnung 206,40 -
(15,00)
h) Vergütung für jede Füllung von
parenteralen Applikationshilfen
(zB Schmerzpumpen) 96,30 -
(7,00)
- i) sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus
verschiedenen der oben angegebenen
Gruppen lit. a bis c auszuführen,
so ist nur die jeweils höchste
Vergütung zu berechnen. Sind zur Herstellung eines Arzneimittels
mehrere Arbeiten derselben Gruppe
erforderlich, so ist die
entsprechende Vergütung nur einmal
zu berechnen
- e) Vergütung für Gefäße:
- 17. Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.
- 18. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.
Für die Gefäßauswahl gelten folgende Mindestanforderungen:
Trockene Arzneimittel, ungeteilte Pulvermischungen, geschnittene Pflanzenteile und Teemischungen in Papierbeuteln; Kapseln, Tabletten, Pastillen, Pillen, Granulate sowie trockene Arzneimittel, die vorsichtig aufzubewahren sind und ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig oder sehr vorsichtig aufzubewahrende Arzneimittel enthalten, in Salbentiegeln;
dickflüssige Emulsionen und Suspensionen in Weithalsgefäßen aus Kunststoff;
Salben, Pasten, weiche Seifen, Gallerten, gepresste Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen, Ampullen je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben;
gießbare Zäpfchen und Vaginalkugeln in Gießformen;
Gele und Augensalben in Salbentuben;
Augentropfen in entkeimten Augentropfflaschen;
magistral herzustellende entkeimte Lösungen in den laut Gefäßtaxe vorgesehenen Gläsern aus Neutralglas;
tropfenweise einzunehmende Arzneimittel in Glasflaschen mit Tropfeinsatz, Nasentropfen in Pipettenflaschen, abgeteilte Pulver in Faltkartons.
- 19. Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.
III.
Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten des Bundes, der Länder und der Gemeinden
sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds und Anstalten,
der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger
Krankenanstalten
- 20. Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen Packung die nächstgrößere (zweitkleinste).
Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächstkleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben und zu berechnen.
Verordnet der Arzt zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel, die in zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen Stoffen in den Handel gebracht werden, ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist, sofern der verordnende Arzt nicht zu erreichen ist, das Arzneimittel mit dem schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen abzugeben und zu berechnen.
Werden Arzneimittel in gleich großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel in der billigeren Packung abzugeben und zu berechnen.
- 21. Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Z 18 angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen.
Die Abgabe von Salben, Pasten, weichen Seifen, Gallerten, gepressten Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen und Ampullen hat je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben zu erfolgen, in Mengen über 100 g jedenfalls in Salbentiegeln.
- 22. Die Zusatzgebühr nach Z 6 darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt III angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk des Arztes "expeditio nocturna" oder einen anderen Vermerk des Arztes (zB "Erste Hilfe", "per. vit."), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält.
Anderenfalls ist sie vom Überreicher des Rezeptes einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken und vom Expedienten die Unterschrift beizusetzen.
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