Anlage1 KflG

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 1

[Papierfarbe blau]

Anlage1

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft

und Verkehr

Zl.

(Bundeswappen)

KONZESSIONSURKUNDE

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

bis zum besitzt.

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

Wien, am

L. S. Für den Bundesminister:

(Trockenstempel)

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