Anlage 1
[Papierfarbe blau]
Anlage1
REPUBLIK ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wissenschaft
und Verkehr
Zl.
(Bundeswappen)
KONZESSIONSURKUNDE
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
Wien, am
L. S. Für den Bundesminister:
(Trockenstempel)
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