Anlage1 Kanada

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1970

Anhang I

(Übersetzung)

KAPITEL 331

Gesetz, betreffend die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Anlage1

Titel.

1. Dieses Gesetz ist als das Gesetz betreffend die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zu zitieren. 1959, Kap. 70 Abschn. 1.

Begriffserklärung.

2.In diesem Gesetz bedeutet

„gerichtliche Entscheidung“ eine Entscheidung oder eine Verfügung eines Gerichtes in einem Zivilverfahren, die vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, wodurch auf eine Geldleistung erkannt worden ist, und schließt einen Spruch in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ein, wenn der Spruch nach dem geltenden Recht des Staates, in dem er ergangen ist, in gleicher Weise wie eine von einem Gericht dieses Staates gefällte Entscheidung vollstreckbar geworden ist; schließt jedoch keine Verfügung auf wiederkehrende Geldleistungen als Unterhalt für eine Ehegattin, eine ehemalige Ehegattin, eine vermeintliche Ehegattin, ein Kind oder sonst einen unterhaltsberechtigten Angehörigen der Person ein, gegen die die Verfügung erlassen worden ist;

„Gläubiger der gerichtlichen Entscheidung“ die Person, die die gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, und schließt dessen Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger ein;

„Schuldner der gerichtlichen Entscheidung“ die Person, gegen die die Entscheidung erlassen worden ist, und schließt jede Person ein, gegen die die Entscheidung in dem Staat vollstreckbar ist, in dem sie erlassen worden ist;

„Titelgericht“ in bezug auf eine Entscheidung das Gericht, von dem die Entscheidung erlassen worden ist;

„Registergericht“ in bezug auf eine Entscheidung das Gericht, bei dem die Entscheidung nach diesem Gesetz registriert ist.

(2) Alle Bezugnahmen auf Zustellungen zu eigenen Handen bedeuten in diesem Gesetz die tatsächliche Übergabe von zuzustellenden Prozeßstücken, Benachrichtigungen oder anderen Urkunden an die Person, der dadurch zu eigenen Handen zugestellt wird; die Zustellung ist nicht lediglich deshalb als keine Zustellung zu eigenen Handen anzusehen, weil die Zustellung außerhalb des Staates des Titelgerichtes erfolgt ist. 1959, Kap. 70 Abschn. 2.

Antrag auf Registrierung einer gerichtlichen Entscheidung.

3.Ist von einem Gericht in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat eine Entscheidung erlassen worden, so kann der Gläubiger der gerichtlichen Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach Ergehen der Entscheidung beim Obersten Gericht beantragen, daß die Entscheidung bei diesem Gericht registriert wird; auf einen solchen Antrag hat das Gericht die Registrierung der Entscheidung anzuordnen.

Verfahren ohne Anhörung des Schuldners.

(2) Eine Anordnung auf Registrierung nach diesem Gesetz kann ohne Anhörung des Schuldners in jedem Fall erlassen werden, in welchem

  1. (a) die das Verfahren einleitende ursprüngliche Klage dem Schuldner der gerichtlichen Entscheidung eigenhändig zugestellt worden ist; oder
  2. (b) der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung, obgleich ihm nicht zu eigenen Handen zugestellt worden ist, sich auf das Verfahren eingelassen oder bestritten hat oder anwaltlich vertreten gewesen ist oder sich auf andere Weise der Gerichtsbarkeit des Titelgerichtes unterworfen hat,

und nach dem geltenden Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung abgelaufen ist und kein Rechtsmittel anhängig oder ein erhobenes Rechtsmittel bereits erledigt ist.

Erforderliche Bestätigung des Titelgerichtes.

(3) In einem Falle, auf den Absatz 2 Anwendung findet, ist dem Antrag eine vom Titelgericht ausgestellte und mit dem Gerichtssiegel versehene und von einem Richter oder dem Urkundsbeamten des Gerichtes unterfertigte Bestätigung beizulegen.

Form der Bestätigung.

(4) Die Bestätigung hat in der im Anhang ersichtlichen oder in ähnlicher Form zu sein und die Angaben über die darin erwähnten Umstände zu enthalten.

Verständigung bei Anträgen in anderen Fällen.

(5) In einem Fall, auf den Absatz 2 keine Anwendung findet, ist dem Schuldner der gerichtlichen Entscheidung jene Verständigung von dem Antrag auf Anordnung der Registrierung zu geben, die nach dem Gesetz vorgeschrieben ist oder die der Richter für angemessen erachtet.

Voraussetzungen für die Registrierung.

(6) Die Anordnung der Registrierung wird abgelehnt, wenn der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung dem Gericht, bei dem die Registrierung beantragt wird, nachweist, daß

  1. (a) das Titelgericht entweder
  1. i) nach den für das Gericht, bei dem die Registrierung beantragt wird, maßgebenden Regeln über die Gerichtsbarkeit nicht zuständig gewesen ist; oder
  2. ii) nach dem geltenden Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, weder für den Streitgegenstand, wie er sich aus der Entscheidung ergibt, noch für die Person des Schuldners der gerichtlichen Entscheidung eine Zuständigkeit besessen hat; oder
  1. (b) der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung im Staate des Titelgerichtes weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat und sich auch weder freiwillig auf das Verfahren eingelassen noch sonstwie im Verlaufe des Verfahrens der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat; oder
  2. (c) die das Verfahren vor dem Titelgericht einleitende Ladung dem Schuldner der gerichtlichen Entscheidung als Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und er sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ungeachtet, daß er im Staate dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder sich der Zuständigkeit dieses Gerichtes durch eine Vereinbarung unterworfen hat; oder
  3. (d) die gerichtliche Entscheidung durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist; oder
  4. (e) ein Rechtsmittel anhängig oder die Frist, innerhalb der ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, noch nicht abgelaufen ist; oder
  5. (f) die gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch ergangen ist, über den das Registergericht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus ähnlichen Gründen kein Verfahren eingeleitet hätte; oder
  6. (g) der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung mit Erfolg Einwendungen vorbringen könnte, wenn auf Grund der gerichtlichen Entscheidung eine Klage erhoben würde.

Vorgangsweise bei der Registrierung.

(7) Die Registrierung kann durch Einbringen der Anordnung und einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beim Urkundsbeamten des Gerichtes, bei dem die Anordnung erlassen worden ist, vorgenommen werden, worauf die Entscheidung als eine Entscheidung dieses Gerichtes eingetragen wird. 1959, Kap. 70 Abschn. 3.

Zuständigkeit zur Ausstellung der Bestätigung.

4. Ist das Titelgericht ein Gericht in dieser Provinz, so besitzt es die Zuständigkeit, eine Bestätigung zum Zwecke der Registrierung einer gerichtlichen Entscheidung in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat auszustellen. 1959, Kap. 70 Abschn. 4.

Umwandlung in kanadische Währung.

5. Lautet eine gerichtliche Entscheidung, deren Registrierung nach diesem Gesetz begehrt wird, auf Zahlung eines nicht in kanadischer Währung ausgedrückten Geldbetrages, so hat der Urkundsbeamte den entsprechenden Betrag in kanadischer Währung auf der Grundlage des von einer Zweigstelle einer befugten Bank ermittelten Wechselkurses festzusetzen, der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Titelgerichtes gültig gewesen ist. Der Urkundsbeamte hat auf der Registrierungsanordnung den derart festgesetzten, in kanadischer Währung ausgedrückten Betrag zu bescheinigen und die Entscheidung ist nach Registrierung als eine auf den derart bescheinigten Betrag lautende Entscheidung anzusehen. 1959, Kap. 70 Abschn. 5.

Gerichtliche Entscheidung in einer anderen als der englischen Sprache.

6. Ist eine gerichtliche Entscheidung, deren Registrierung nach diesem Gesetz begehrt wird, in einer anderen als der englischen Sprache abgefaßt, so ist der Entscheidung oder der Ausfertigung der Entscheidung oder einer beglaubigten Abschrift davon für die Zwecke dieses Gesetzes eine vom Gericht genehmigte Übersetzung in die englische Sprache anzuschließen und nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Entscheidung als eine solche in englischer Sprache anzusehen. 1959, Kap. 70 Abschn. 6.

Wirkung der Registrierung.

7. Ist eine gerichtliche Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes registriert worden, so

  1. (a) hat sie vom Tage der Registrierung angefangen dieselbe Kraft und Wirksamkeit wie eine vom Registergericht selbst am Tage der Registrierung erlassene Entscheidung und sie kann Grundlage für weitere Verfahren sein, jedoch ist, wenn die Registrierung auf Grund einer Anordnung ohne Anhörung des Schuldners der gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist, eine Veräußerung oder andere Verfügung über Eigentum des Schuldners auf Grund der Entscheidung vor Ablauf der im Abschn. 8 Abs. 1 lit. b vorgesehenen oder einer etwaigen weiteren vom Registergericht festgesetzten Frist ausgeschlossen;
  2. (b) hat das Registergericht hinsichtlich der Entscheidung dieselben Befugnisse zur Nachprüfung und dieselben Zuständigkeiten wie hinsichtlich einer von ihm selbst erlassenen Entscheidung und
  3. (c) können die angemessenen Kosten der Registrierung der Entscheidung, einschließlich der Kosten für die Beschaffung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Entscheidung bei dem Titelgericht und der Kosten des Antrages auf Registrierung, in gleicher Weise, als ob sie auf Grund der Entscheidung zu zahlende Beträge wären, eingetrieben werden, wenn diese Kosten von dem zuständigen Beamten des Registergerichtes festgesetzt und auf der Anordnung vermerkt sind. 1959, Kap. 70 Abschn. 7.

Anordnungen ohne Anhörung des Schuldners.

8.Ist eine gerichtliche Entscheidung auf Grund einer Anordnung ohne Anhörung des Schuldners der gerichtlichen Entscheidung registriert worden, so

  1. (a) ist innerhalb eines Monates nach der Registrierung oder innerhalb einer etwaigen weiteren vom Registergericht jederzeit anzuordnenden Frist eine Verständigung von der Registrierung dem Schuldner der gerichtlichen Entscheidung in der gleichen Weise, wie dies die Zustellungsvorschriften für eine Vorladung erfordern, zuzustellen; und
  2. (b) kann der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung beim Registergericht innerhalb eines Monates nach Verständigung von der Registrierung die Aussetzung der Registrierung beantragen.

(2) Auf einen derartigen Antrag kann das Gericht aus jedem der im Abschn. 3 Abs. 6 angeführten Gründe und zu dem Gericht geeignet erscheinenden Bedingungen die Registrierung aussetzen. 1959, Kap. 70 Abschn. 8.

Verfahrensvorschriften.

9. Vorschriften für das Gerichtsverfahren nach diesem Gesetz einschließlich solcher über die Kosten können erlassen werden; bis zur Erlassung von Verfahrensvorschriften nach diesem Abschnitt sind die Vorschriften des Registergerichtes einschließlich der die Kosten betreffenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 1959, Kap. 70 Abschn. 9.

Ausübung der Befugnisse.

10. Auf Grund der gerichtlichen Verfahrensvorschriften können die durch dieses Gesetz einem Gericht übertragenen Befugnisse von einem Richter dieses Gerichtes ausgeübt werden. 1959, Kap. 70 Abschn. 10.

Herstellung der Gegenseitigkeit in bezug auf die Gerichtsbarkeit.

11.Ist der Lieutenant-Governor in Council der Ansicht, daß die Schaffung von die Gegenseitigkeit gewährenden Bestimmungen durch einen Staat innerhalb oder außerhalb Kanadas zur dortigen Vollstreckung von in der Provinz ergangenen gerichtlichen Entscheidungen bevorsteht, so kann er ihn durch Verfügung zu einem für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit gewährenden Staate erklären.

Aufhebung der Gegenseitigkeit.

(2) Der Lieutenant-Governor in Council kann jede nach Absatz 1 ergangene Verfügung widerrufen. Daraufhin hört der Staat, demgegenüber die Verfügung ergangen ist, auf, ein für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit gewährender Staat zu sein. 1959, Kap. 70 Abschn. 11.

Vorbehalt.

12. Nichts in diesem Gesetz nimmt dem Gläubiger einer gerichtlichen Entscheidung das Recht, eine auf seine Entscheidung gestützte Klage oder eine Klage über den ursprünglichen Streitgegenstand einzubringen

  1. (a) nachdem ein Verfahren nach diesem Gesetz stattgefunden hat; oder
  2. (b) anstelle eines Verfahrens nach diesem Gesetz;

wie auch die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Gesetz, mit oder ohne Registrierung der Entscheidung, dem Gläubiger der gerichtlichen Entscheidung nicht das Recht nimmt, eine auf die Entscheidung gestützte Klage oder eine Klage über den ursprünglichen Streitgegenstand einzubringen. 1959, Kap. 70 Abschn. 12.

Allgemeiner Zweck.

13. Dieses Gesetz ist auf solche Weise auszulegen, daß es seinem allgemeinen Zweck der Vereinheitlichung des Rechtes der Provinzen, die es beschließen, gerecht wird. 1959, Kap. 70 Abschn. 13.

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