Anlage 1
Regel 6
Das Amtsblatt
(1) [Veröffentlichung] Das Internationale Registeramt hat ein Amtsblatt („Das Amtsblatt“) herauszugeben, in dem es hinsichtlich aller Registrierungen die vorgeschriebenen Einzelheiten bekanntzugeben hat. Das Amtsblatt ist mit der Maßgabe in englischer Sprache herauszugeben, daß Einzelheiten betreffend Anträge, die in französischer Sprache eingegangen sind, ebenso in Französisch veröffentlicht werden.
(2) [Verkauf] Das Internationale Registeramt hat sowohl Jahresabonnements als auch Einzelstücke des Amtsblattes zum Verkauf anzubieten. Die Preise sind in derselben Weise festzusetzen wie die Gebühren gemäß Regel 8 (1) festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10003003
Dokumentnummer
NOR12035749
alte Dokumentnummer
N2199114336J
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