Anlage1 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Anlage1

zu dem Übereinkommen über ein Informationsaustauschverfahren

auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

  1. 1. Die Vertragsparteien vereinbaren, daß die EFTA-Länder die Bestimmung des Begriffs „technische Vorschriften“ in den einschlägigen Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens dahingehend ändern, daß sie Artikel 1 dieses Übereinkommens entspricht.
  2. 2. Es wird ferner vereinbart, daß im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens als „von Lokalbehörden festgelegte technische Vorschriften“ diejenigen gelten, die von einer Verwaltung angenommen werden, deren Regelungsbefugnisse denjenigen einer Stadtverwaltung entsprechen, dh. der niedrigsten Stufe der Entscheidungsträger, und die nur in dem Gebiet gelten, für das diese Lokalbehörde zuständig ist. Für Staaten mit föderativem Aufbau folgt daraus, daß die Behörden der Teile der Föderation nicht als „Lokalbehörden“ im Sinne des Übereinkommens gelten.
  3. 3. Die EFTA-Länder hinterlegen ihre Annahmeurkunden bei dem Depositar erst, wenn sie die betreffenden internen Vorschriften an die so geänderten Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens angepaßt und diese Maßnahmen den anderen Vertragsparteien mitgeteilt haben.

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