Anlage1 HonigV

Alte FassungIn Kraft seit

ANHANG MERKMALE DER ZUSAMMENSETZUNG DES HONIGS

Anlage1

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden vom jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.

Dem Honig darf nichts anderes als Honig beigegeben werden, soll er als Honig in Verkehr gebracht oder als Zutat in einem Erzeugnis verwendet werden. Der Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen sein. Er darf - ausgenommen “Backhonig" gemäß § 4 - keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen und nicht in Gärung sein und darf weder einen künstlich veränderten Säuregrad haben noch so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme vernichtet oder in erheblicher Weise inaktiviert wurden.

Mit Ausnahme von “gefiltertem Honig" gemäß § 3 Z 2 lit. f) dürfen dem Honig weder Pollen noch honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.

Honig hat folgende Merkmale aufzuweisen:

1. Zuckergehalt

1.1. Fructose- und Glucosegehalt

(Summe)

- Blütenhonig mindestens 60 g/100 g,

- Honigtauhonig, allein oder in

Mischung mit Blütenhonig mindestens 45 g/100 g.

1.2. Saccharosegehalt

- Im Allgemeinen höchstens 5 g/100 g.

- Honig von Robinie (Robinia

pseudoacacia), Luzerne (Medicago

sativa), Banksia menziesii,

Süßklee (Hedysarum), Roter

Eukalyptus (Eucalyptus

camadulensis), Eucryphia lucida,

Eucryphia milliganii, Citrus

spp. höchstens 10 g/100 g,

- Honig von Lavendel (Lavendula

spp.), Borretsch (Borago

officinalis) höchstens 15 g/100 g.

2. Wassergehalt

- Im Allgemeinen höchstens 20%,

- Honig von Heidekraut (Calluna)

und Backhonig im Allgemeinen höchstens 23%,

- Backhonig von Heidekraut

(Calluna) höchstens 25%.

3. Gehalt an wasserunlöslichen

Stoffen

- Im Allgemeinen höchstens 0,1 g/100 g,

- Presshonig höchstens 0,5 g/100 g.

4. Elektrische Leitfähigkeit

- Nachstehend nicht aufgeführte

Honigarten und Mischungen dieser

Honigarten höchstens 0,8 mS/cm,

- Honigtauhonig und Kastanienhonig

und Mischungen dieser Honigarten

mit Ausnahme der nachstehend

angeführten Honigarten mindestens 0,8 mS/cm.

- Ausnahmen: Honig von Erdbeerbaum

(Arbutus unedo), Glockenheide

(Erica), Eukalyptus, Linden

(Tilia spp), Heidekraut (Calluna

vulgaris), (Leptospermum),

Teebaum (Melaleuca spp.)

5. Gehalt an freien Säuren

- Im Allgemeinen höchstens

50 Milliäquivalente Säure

pro kg,

- Backhonig höchstens

80 Milliäquivalente Säure

pro kg.

6. Diastaseindex und

Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF),

bestimmt nach der Behandlung und

Mischung

a) Diastaseindex (Schade-Skala):

- Im Allgemeinen mit Ausnahme

von Backhonig mindestens 8,

- Honigarten mit einem geringen

natürlichen Enzymgehalt (zB

Zitrushonig) und einem

HMF-Gehalt von höchstens

15 mg/kg mindestens 3.

b) HMF

- Im Allgemeinen, mit Ausnahme

von Backhonig höchstens 40 mg/kg

(vorbehaltlich der

Bestimmungen unter

Buchstabe a) zweiter

Gedankenstrich),

- Honig mit angegebenem

Ursprung in Regionen mit

tropischem Klima und

Mischungen solcher Honigarten höchstens 80 mg/kg.

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