Anhang XVI BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anhang XVI

Merkmale für die Veröffentlichung

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

  1. a) Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Dies gilt auch für die Bekanntmachung einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, die über ein Beschafferprofil veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.
  2. b) Die Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
  1. c) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

  1. a) Die Auftraggeber werden aufgefordert, die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.
  2. b) Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

3. Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135833

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