Anhang XIV EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Anhang XIV

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (§ 67 Abs. 3)

  1. 1. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
  1. a) Teilnehmende Mitgliedstaaten,
  2. b) Art der betreffenden Straftaten,
  3. c) Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
  4. d) voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
  5. e) Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
  6. f) kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  1. 2. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 2:
  1. a) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
  2. b) betroffene Mitgliedstaaten,
  3. c) die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
  4. d) Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
  1. i) Datum des Ersuchens,
  2. ii) ersuchende oder ausstellende Behörde,
  3. iii) ersuchte oder erledigende Behörde,
  4. iv) Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
  5. v) ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  1. 3. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 3 (parallele Verfahren):
  1. a) betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
  2. b) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
  3. c) die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  1. 4. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 (kontrollierte Lieferung):
  1. a) betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
  2. b) Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
  3. c) Art der Lieferung,
  4. d) Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  1. 5. Für Verständigungen gemäß § 67 Abs. 1 Z 5 (Weigerungen und Schwierigkeiten):
  1. a) ersuchender oder ausstellender Staat,
  2. b) ersuchter oder erledigender Staat,
  3. c) Beschreibung der Schwierigkeiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154950

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