Anhang XII BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anhang XII

In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen

  1. I.Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union *)
  1. 1. Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers.
  2. 2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).
  3. 3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.
  1. 4. a)Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).
  2. b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
  3. c) Bei Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb:
  1. II.Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben
  1. 14. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).
  2. 15. Wert jedes vergebenen Auftrags.
  3. 16. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Unionsursprung oder Nichtunionsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).
  4. 17. Angewandte Zuschlagskriterien (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?).
  5. 18. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Alternativangebot angeboten hat?
  6. 19. Wurden Angebote gemäß § 268 in Verbindung mit § 269 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?
  7. 2 0.Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Sektorenauftraggeber.
  8. 21. Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhanges IV: Einverständnis des Sektorenauftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung.

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*) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden nicht veröffentlicht, wenn der Sektorenauftraggeber darauf hinweist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Schlagworte

Lieferauftrag, Bauauftrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135830

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