Anhang VIII Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2000

Verfassungsbestimmung

Anhang VIII

Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9

  1. 1. Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;
  1. 2. eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr verbundenen Gefahren;
  1. 3. die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;
  1. 4. die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;
  1. 5. allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;
  1. 6. ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;
  1. 7. ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall handeln und sich verhalten soll;
  1. 8. ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit, einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;
  1. 9. allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;
  1. 10. allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt, einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;
  1. 11. Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.

Schlagworte

Alarmplan, Zulassungssystem

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40009953

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