Anhang
(1) Benützungsarten gemäß § 10 Abs. 1 sind
- 1. Bauflächen, das sind baulich genutzte Grundflächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen;
- 2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, das sind Äcker, Wiesen und Hutweiden;
- 3. Gärten, das sind Grundflächen, die in gärtnerischer Nutzung stehen oder überwiegend Freizeit- oder Erholungszwecken dienen, soweit sie nicht unter Z. 1 fallen;
- 4. Weingärten, das sind dem Weinbau dienende Grundflächen;
- 5. Alpen, das sind Grundflächen, die alpwirtschaftlich genutzt werden;
- 6. Wald, das sind Grundflächen, die der Waldkultur dienen;
- 7. Gewässer, das sind Grundflächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser dienen, einschließlich der unmittelbar anschließenden Böschungen und Dämme sowie Sümpfe und mit Schilfrohr bewachsene Grundflächen;
- 8. sonstige.
(2) Die Mindestausmaße gemäß § 10 Abs. 1 betragen
- 1. bei Bauflächen 30 m2,
- 2. bei Gärten gemäß Abs. 1 Z. 3, Weingärten und Gewässern 500 m2,
- 3. bei landwirtschaftlich genutzten Grundflächen und bei den sonstigen Benützungsarten 1000 m2 und
- 4. bei Alpen und Wald 2000 m2.
Schlagworte
Freizeitzweck
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147490
alte Dokumentnummer
N9196816574J
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