Anhang
Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für
Elektrizitätszähler bzw. elektrische Tarifgeräte
1. Allgemeines
Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.
- 2. Kriterien für die Losabgrenzung
2.1. Grundsätzlich dürfen nur Geräte gleicher Bauart mit gleicher Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.
2.2. Die Jahreszahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung dürfen sich um höchstens zwei Jahre unterscheiden.
2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.
2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.
3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist
Der Antrag muss enthalten:
3.1. Angaben über Bauart, Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung oder Beglaubigung, Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich Nennstrom- und Grenzstromstärke und, soweit möglich, die Lagerart (zB Magnetunterlager).
3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.
3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.
3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).
3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll.
3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung.
3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).
4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte
4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.
4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren oder dergleichen ausgesetzt werden.
5. Stichprobenprüfung
5.1. Fehlerhafte Geräte
5.1.1. Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:
Ein Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte 0,05 Ib, 1,0 Ib und 1,0 Imax die Stichprobenfehlergrenze überschritten wird. Die Stichprobenfehlergrenze beträgt das 1,5fache der Eichfehlergrenze, jedoch nicht mehr als +-6%. Die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 9 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt.
Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn die folgenden Bedingungen betreffend Leerlauf bzw. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten) nicht erfüllt sind:
- Leerlauf: keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1
Un bzw. U = 0,9 Un;
- Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten): Die bei einer bestimmten Zählerbelastung sowohl mittels Zählwerksablesung als auch mit Hilfe des Zählerläufers bzw. der Ausgangssignale ermittelten Fehler dürfen sich um nicht mehr als +-1% voneinander unterscheiden.
Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn vorhandene Zusatzeinrichtungen die Prüfungen nach 5.1.2 nicht bestehen.
5.1.2. Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte
Eine Zusatzeinrichtung oder ein elektrisches Tarifgerät gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn die Prüfung dieser Einrichtung bzw. dieses Tarifgerätes zeigt, dass mindestens eine der für die Eichung festgelegten messtechnischen Anforderungen an Zusatzeinrichtungen bzw. elektrische Tarifgeräte nicht erfüllt ist.
Von der Beurteilung ausgenommen sind Impulsgeber, ausgeführt als Impulsausgänge, für die Weitergabe von Festmengenimpulsen sowie ein allfällig vorhandener Messperiodenausgang.
5.2. Ersatzgeräte
Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt,
- a) die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen,
- b) deren Eichstempel verletzt sind,
- c) die nicht mehr auffindbar sind,
- d) die nicht erreichbar sind,
so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Abschnitt 4.1 angegebenen Ersatzgeräte zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig.
5.3. Prüfverfahren
Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden.
5.3.1. Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:
Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstromzählern bei symmetrischer Belastung, nach einem zugelassenen Prüfverfahren; Reihenfolge der Prüfpunkte: 0,05 Ib, 1,0 Ib und 1,0 Imax (die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß § 15 Z 9 MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt);
Vorwärmung mit U = 1,0 Un vor Beginn der Prüfung: mindestens 0,5 h.
Die Prüfung kann nach einem Kurzzeit-Prüfverfahren (Abtastung der Läuferscheibe oder des Prüfausganges) oder nach einem Dauereinschaltverfahren (Energievergleich mittels Konsumlauf) vorgenommen werden.
5.3.2. Zusatzeinrichtungen, elektrische Tarifgeräte
Bei Zusatzeinrichtungen bzw. elektrischen Tarifgeräten, bei denen dieselbe Messgröße zeitzonenabhängig auf verschiedene Tarifregister aufgeteilt wird, genügt es, die Richtigkeitsprüfung jeweils in nur einem Tarif (Zeitzone) durchzuführen und für die korrespondierenden Register der anderen Tarife (Zeitzonen) lediglich eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen.
5.4. Stichprobenplan
Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.
Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.
Tabelle 1
Einfach-Stichprobenprüfung
--------------------------------------------------------------------
Anzahl der fehlerhaften Geräte
------------------------------ Ersatzgeräte
Nr. Losumfang Stichproben- Kriterium Kriterium nach
umfang für die für die Abschnitt 4.1
Annahme Zurückweisung
des Loses des Loses
--------------------------------------------------------------------
1 bis 1 200 50 1 2 10
2 1 201 bis 3 200 80 3 4 16
3 3 201 bis 10 000 125 5 6 25
4 10 001 bis 35 000 200 10 11 40
--------------------------------------------------------------------
Tabelle 2
Doppel-Stichprobenprüfung
(Anm.: Tabelle 2 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
- 6. Prüfergebnis
Das Prüfergebnis ist in Form eines Prüfberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)