Verfassungsbestimmung
Anhang V
Analyse und Beurteilung
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen:
____________________________________________________________________
Zweck der Analyse Zu prüfende Aspekte
____________________________________________________________________
Bereitschaft für den 1. Mengen und Eigenschaften von
Notfall nach Artikel 8 gefährlichen Stoffen am Standort;
2. kurz beschriebene Szenarien eines
repräsentativen Typs von
Industrieunfällen, die durch eine
gefährliche Tätigkeit hervorgerufen
werden können, mit einem Hinweis auf die
Wahrscheinlichkeit jedes einzelnen
Szenarios;
3. für jedes Szenario
a) die ungefähre Menge des
freigesetzten Stoffes;
b) Ausmaß und Schwere der sich unter
günstigen und ungünstigen
Voraussetzungen ergebenden Folgen
sowohl für den Menschen als auch
für die Umwelt, einschließlich der
Größe der dadurch entstehenden
Gefahrenzonen;
c) der zeitliche Rahmen, innerhalb
dessen sich das auslösende Ereignis
zu einem Industrieunfall entwickeln
könnte;
d) jede Maßnahme, die getroffen werden
kann, um eine wahrscheinliche
Verschlimmerung auf ein Mindestmaß
zu beschränken;
4. Größe und Verteilung der
Bevölkerung in der näheren Umgebung,
einschließlich großer
Menschenansammlungen, die sich
möglicherweise in der Gefahrenzone
befinden;
5. Alter, Mobilität und Verletzbarkeit
der Bevölkerung.
Standortwahl nach Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 5:
6. Die Schwere des Schadens für Mensch
und Umwelt entsprechend der Art und den
Umständen der Freisetzung;
7. die Entfernung vom Standort der
gefährlichen Tätigkeit, von dem
schädliche Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt bei einem Industrieunfall
mutmaßlich ausgehen können;
8. dieselben Informationen nicht nur
in bezug auf die gegenwärtige Lage,
sondern auch für geplante oder
mutmaßlich vorhersehbare künftige
Entwicklungen.
Information der Öffent- Zusätzlich zu den Nummern 1 bis 4:
lichkeit nach Artikel 9
9. Die Menschen, die von einem
Industrieunfall betroffen sein können.
Verhütungsmaßnahmen nach Zusätzlich zu den Nummern 4 bis 9
Artikel 6 werden im Hinblick auf
Verhütungsmaßnahmen ausführlichere
Darstellungen der unter den Nummern 1
bis 3 aufgeführten Beschreibungen und
Bewertungen notwendig sein. Zusätzlich
zu diesen Beschreibungen und Bewertungen
sollen auch folgende Aspekte
berücksichtigt werden:
10. Die Bedingungen, unter denen mit
gefährlichen Stoffen umgegangen wird,
und die Mengen dieser Stoffe;
11. eine Aufstellung der Szenarien für
die verschiedenen Typen von
Industrieunfällen mit schwerwiegenden
Auswirkungen, darunter Beispiele für
alle möglichen Unfälle von geringer bis
erheblicher Tragweite, sowie die Auswirkungen, die von Tätigkeiten in der Nähe ausgehen können;
12. für jedes Szenario eine Beschreibung der Ereignisse, die einen Industrieunfall auslösen könnten, und
der Vorgänge, die zu einer Verschlimmerung führen könnten;
13. eine zumindest allgemeine
Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs, wobei die Vorkehrungen unter Nummer 14 zu
berücksichtigen sind;
14. eine Beschreibung der Verhütungsmaßnahmen in bezug auf
Ausrüstung und Verfahren, die dazu
dienen, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts jedes Vorgangs auf ein Mindestmaß zu beschränken;
15. eine Bewertung der Auswirkungen,
die durch Abweichungen vom
bestimmungsgemäßen Betrieb entstehen
können, und der entsprechenden
Vorkehrungen für eine gefahrlose völlige
oder teilweise Einstellung der
gefährlichen Tätigkeit in einem Notfall
sowie der notwendigen Ausbildung des Personals, um sicherzustellen, daß
möglicherweise schwerwiegende
Abweichungen frühzeitig erkannt und
geeignete Maßnahmen ergriffen werden;
16. eine Bewertung der Frage,
inwieweit Änderungen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten bei der
gefährlichen Tätigkeit die Kontrollmaßnahmen gefährden können, und
welche entsprechenden Vorkehrungen zu
treffen sind, um sicherzustellen, daß
die Kontrolle aufrechterhalten wird.
Schlagworte
Instandsetzungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40009950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)