Anhang
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
- 1. Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
- a) die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
- b) Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
- 2. Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
- Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
- 3. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
- das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
- 4. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen
- trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120548
alte Dokumentnummer
N7197857828L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
