Anhang IV Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Anhang IV

zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
  1. Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
  2. Der Behälter muss über eine ausreichend große, nach außen zu öffnende, rechteckige Maischetüre (innere Lichte mindestens 2 000 cm²), die bis zum Behälterboden hinabreicht, oder über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
  3. Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
  4. Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
  5. Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
  1. b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
  1. Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
  2. Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
  3. Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur vollständigen Maischeaustragung verfügen.
  1. c) Holzgärständer
  1. Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.
  2. Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
  3. Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

  1. a) Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel.
  1. c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
  2. d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
  3. e) Steuerungssoftware;
  4. f) Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
  5. g) Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
  6. h) Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
  7. i) Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

3. Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 75 000 Euro.

4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 45 000 Euro.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 225 000 Euro.

6. Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;

stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

7. Weinpressen:

Zum Pressen von Lesegut wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung gefördert einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 100 000 Euro.

8. Lagertanks:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein.

Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein, Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein. Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig.

Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.

9. Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen. Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Schlagworte

Holzdeckel, Plattenwärmetauscher, Aufbauausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40241645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)