Anhang IV
zu § 16 Abs. 1 und 2
INVESTITIONEN
1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
- a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
- –Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- –Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
- –Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
- –Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
- –Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
- –Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
- b) Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
- –Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- –Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.
- –Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.
- –Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
- c) Holzgärständer
- –Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.
- –Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.
- –Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.
- –Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3 000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3 001 und 5 000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.
Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.
2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:
Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:
- a) Kühlaggregat;
- b) Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;
- c) Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
- d) Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
- e) Steuerungssoftware;
- f) Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
- g) Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
- h) Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
- i) Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:
- FTIR-Geräte
- Handbiegeschwinger
- Handrefraktometer
- Trübungsmessgeräte
- CO2-Messgeräte
- Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern
- Mikroskope
- Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität
Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.
3. Klärungseinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.
4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 45.000,- Euro.
5. Flaschenabfülleinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.
6. Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von
Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar;
Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.
Peripheriegeräte für den Transport und/oder die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.
7. Weinpressen:
Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.
Schlagworte
Holzdeckel, Plattenwärmetauscher, Aufbauausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
20009715
Dokumentnummer
NOR40188193
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