Anhang
Im Rahmen des Übereinkommens gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:
- 1. Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden.
- 2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft.
- 3. Anfragen nach zusätzlichen Informationen.
- 4. Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen.
- 5. Bemerkungen.
- 6. Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.
- 7. Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.
- 8. Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes.
- 9. Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.
Die folgenden Mitteilungen können vorerst mit normaler Post gemacht werden:
- 10. Der vollständige Text des notifizierten Entwurfes.
- 11. Grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
- 12. Der endgültige Text.
Die Mitteilungen 1 bis 9 erfolgen in einer der Amtssprachen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen, insbesondere die genaue Gestaltung der Nummern und Codes der Mitteilungen sowie Einzelheiten sonstiger Mitteilungen, werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.
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