Anhang III EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Anhang III

Technische Unterlagen und EG-Konformitätserklärung

1. Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beurteilen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Betriebsmittels erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

  1. 1. eine allgemeine Beschreibung des Betriebsmittels;
  2. 2. einen Nachweis der Übereinstimmung des Betriebsmittels mit

    etwaigen vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen;

  1. 3. falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung getroffenen Vorkehrungen einschließlich einer Beschreibung der nach Anhang II Nummer 1 vorgenommenen Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen, der Prüfberichte usw;
  2. 4. eine Erklärung der benannten Stelle, sofern das in Anhang II beschriebene Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 angewandt wurde.

2. EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1. einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG ;
  2. 2. der Bezug zu den Identifizierungsangaben des Betriebsmittels gemäß § 13 Abs. 1, für welches die Konformitätserklärung abgegeben wird;
  3. 3. Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft;
  4. 4. die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Betriebsmittel übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der gegenständlichen Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;
  5. 5. Datum der Erklärung;
  6. 6. Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

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