Anhang II Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2004

Anhang II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt hat die nachfolgend genannten Angaben zu enthalten. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten in der angegebenen Reihenfolge gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden.

  1. 1. Warenzeichen des Lieferanten.
  2. 2. Modellname/-kennzeichen: bei „Split-„ und „Multisplit-Geräten“ das Modellkennzeichen der Innenund der Außengeräte der Kombination, für welche die unten angegebenen Zahlen gelten.
  3. 3. Die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang IV, wird nach einer Skala von A (sehr effizient) bis
  1. 4. Umweltzeichen, sofern die Berechtigung zur Führung eines Umweltzeichens vorliegt (Anhang I, Punkt IV.). Erfolgt die Angabe in Tabellenform, lautet die Spaltenüberschrift „Umweltzeichen“, und das (die) Umweltzeichen wird (werden) im entsprechenden Feld eingetragen.
  2. 5. Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch auf der Grundlage von durchschnittlich 500 Betriebsstunden pro Jahr, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  3. 6. Die Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  4. 7. Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 „mittel“).
  5. 8. Gerätetyp: nur Kühlung oder Kühlung/Heizung.
  6. 9. Kühlungsart: Luftkühlung, Wasserkühlung.
  7. 10. Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Heizleistung, definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast, ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 + 7C).
  8. 11. Nur bei Geräten mit Heizfunktion: Energieeffizienzklasse der Heizfunktion gemäß Anhang IV auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient), ermittelt nach den Prüfverfahren der in § 3 genannten Normen (Bedingungen T1 + 7C). Ist das Heizaggregat des Geräts mit einem Widerstand ausgestattet, gilt. für den Leistungskoeffizient der Wert 1.
  9. 12. Gegebenenfalls Geräuschemissionen bei Standardbetrieb, ermittelt gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996.
  10. 13. Lieferanten können zusätzlich die Angaben gemäß den Punkten 5 bis 8 für andere Testbedingungen beifügen, sofern sie gemäß den in § 3 genannten Normen ermittelt wurden.

Schlagworte

Modellkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20003790

Dokumentnummer

NOR40058708

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