Anhang II Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Anhang II

Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

Typ: Ottokraftstoff

Parameter1

Einheit

Grenzwerte2

Minimum

Maximum

Research-Oktanzahl

 

953

-

Motor-Oktanzahl

 

85

-

Dampfdruck, Sommerperiode4

kPa

-

60,0

Siedeverlauf:

 

- verdampft bei 100°C

% v/v

46,0

-

- verdampft bei 150°C

% v/v

75,0

-

Analyse der Kohlenwasserstoffe:

 

- Olefine

% v/v

-

18,0

- Aromaten

% v/v

-

35,0

- Benzol

% v/v

-

1,0

Sauerstoffgehalt

% m/m

 

3,7

Sauerstoffhaltige Komponenten

 

- Methanol

% v/v

 

3,0

- Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein)

% v/v

 

10,0

- Isopropylalkohol

% v/v

-

12,0

- Tertiärer Butylalkohol

% v/v

-

15,0

- Isobutylalkohol

% v/v

-

15,0

- Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten

% v/v

-

22,0

- sonstige sauerstoffhaltige Komponenten5

% v/v

-

15,0

Schwefelgehalt

mg/kg

-

10,0

Bleigehalt

g/l

-

0,005

(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2007 „Mineralölerzeugnisse – Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ vom 1. April 2007 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259:2007 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

(3) Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Sommerperiode beginnt spätestens am 1. Mai und endet nicht vor dem 30. September.

(5) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009, angegeben.

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