Anhang II F&E-Erhebungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1999

Anhang II

Für Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 7 sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. Allgemeines:
  1. a) Name (Bezeichnung)
  2. b) Anschrift
  3. c) Rechtsform
  4. d) Leiter der Erhebungseinheit (Vor- und Zuname; Titel:
  1. e) hauptsächliche Arbeitsgebiete nach Wissenschaftszweigen
  1. 2. Forschungsschwerpunkte oder Forschungsprojekte, gegliedert nach:
  1. a) sozio-ökonomischen Zielsetzungen
  2. b) Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung)
  3. c) Gewicht der einzelnen Schwerpunkte oder Projekte im Rahmen der gesamten Forschungstätigkeit der Erhebungseinheit in Prozent
  1. 3. Beschäftigte:
  1. a) Name
  2. b) Geburtsjahr
  3. c) Geschlecht
  4. d) akademischer Grad und Studienrichtung; Ausbildung, Fachrichtung
  5. e) Beschäftigungsdauer und -ausmaß
  6. f) durchschnittliche Gesamtarbeitszeit in Wochenstunden, aufgeteilt nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
  7. g) Bruttojahresgehalts- bzw. -lohnsumme
  8. h) Dienst- bzw. Arbeitgeberbeiträge für das gesamte Personal bzw. für die Summe der Beschäftigtenkategorien der Erhebungseinheit
  9. i) sonstiger Personalaufwand, insbesondere freiwillige Sozialleistungen, für das gesamte Personal der Erhebungseinheit
  1. k) dienstrechtliche Stellung
  2. l) zu wem das Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis besteht (Bund, Land, sonstiges)
  3. m) Refundierung von Personalausgaben
  4. n) Gesamtarbeitszeit: Unterscheidung zwischen Normarbeitszeit und Überstunden
  5. o) Zusätzliche Tätigkeitskategorie: Lehre und Ausbildung
  1. 4. Gesamte laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
  1. a) Gesamte über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
  2. b) Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben für FE (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)
  1. 5. Gesamte Investitionsausgaben, gegliedert nach:
  1. a) Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften)
  2. b) Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
  1. c) Gesamte über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
  2. d) Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben für FE (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)
  1. 6. Herkunft der finanziellen Mittel, die im Berichtsjahr insgesamt und für FE (aus FE-Aufträgen,
  1. aus Forschungsförderungsmitteln, sonstige Mittel) zur Verfügung standen; bei teilrechtsfähigen Einrichtungen einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, gegliedert nach finanzierenden Bereichen:
  1. a) eigene Mittel
  2. b) Unternehmenssektor
  3. c) öffentlicher Sektor (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen)
  4. d) Europäische Union
  5. e) privater gemeinnütziger Sektor
  6. f) internationale Organisationen
  7. g) Ausland
  1. i) finanzierenden Bereichen
  1. ii) der Verwendung der Mittel für: Personalausgaben, laufende Sachausgaben, Investitionsausgaben

gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Vorname, Beschäftigungsausmaß, Bruttojahresgehaltssumme,

Bruttojahreslohnsumme, Dienstgeberbeitrag, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

20000087

Dokumentnummer

NOR40000778

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