Anhang II
Für Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 7 sind folgende Merkmale zu erheben:
- 1. Allgemeines:
- a) Name (Bezeichnung)
- b) Anschrift
- c) Rechtsform
- d) Leiter der Erhebungseinheit (Vor- und Zuname; Titel:
- Funktionsbezeichnung, Amtstitel, Akad. Grad)
- e) hauptsächliche Arbeitsgebiete nach Wissenschaftszweigen
- 2. Forschungsschwerpunkte oder Forschungsprojekte, gegliedert nach:
- a) sozio-ökonomischen Zielsetzungen
- b) Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung)
- c) Gewicht der einzelnen Schwerpunkte oder Projekte im Rahmen der gesamten Forschungstätigkeit der Erhebungseinheit in Prozent
- 3. Beschäftigte:
- a) Name
- b) Geburtsjahr
- c) Geschlecht
- d) akademischer Grad und Studienrichtung; Ausbildung, Fachrichtung
- e) Beschäftigungsdauer und -ausmaß
- f) durchschnittliche Gesamtarbeitszeit in Wochenstunden, aufgeteilt nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
- g) Bruttojahresgehalts- bzw. -lohnsumme
- h) Dienst- bzw. Arbeitgeberbeiträge für das gesamte Personal bzw. für die Summe der Beschäftigtenkategorien der Erhebungseinheit
- i) sonstiger Personalaufwand, insbesondere freiwillige Sozialleistungen, für das gesamte Personal der Erhebungseinheit
- Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben:
- k) dienstrechtliche Stellung
- l) zu wem das Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis besteht (Bund, Land, sonstiges)
- m) Refundierung von Personalausgaben
- n) Gesamtarbeitszeit: Unterscheidung zwischen Normarbeitszeit und Überstunden
- o) Zusätzliche Tätigkeitskategorie: Lehre und Ausbildung
- 4. Gesamte laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
- Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind voneinander getrennt folgende Merkmale zu erheben:
- a) Gesamte über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
- b) Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben für FE (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)
- 5. Gesamte Investitionsausgaben, gegliedert nach:
- a) Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften)
- b) Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
- Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind voneinander getrennt folgende Merkmale zu erheben:
- c) Gesamte über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
- d) Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben für FE (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)
- 6. Herkunft der finanziellen Mittel, die im Berichtsjahr insgesamt und für FE (aus FE-Aufträgen,
- aus Forschungsförderungsmitteln, sonstige Mittel) zur Verfügung standen; bei teilrechtsfähigen Einrichtungen einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, gegliedert nach finanzierenden Bereichen:
- a) eigene Mittel
- b) Unternehmenssektor
- c) öffentlicher Sektor (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen)
- d) Europäische Union
- e) privater gemeinnütziger Sektor
- f) internationale Organisationen
- g) Ausland
- Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist die Herkunft der im Berichtsjahr für FE ausgegebenen und nicht über die Quästur verrechneten Mittel (einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), gegliedert nach:
- i) finanzierenden Bereichen
- ii) der Verwendung der Mittel für: Personalausgaben, laufende Sachausgaben, Investitionsausgaben
gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Vorname, Beschäftigungsausmaß, Bruttojahresgehaltssumme,
Bruttojahreslohnsumme, Dienstgeberbeitrag, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
20000087
Dokumentnummer
NOR40000778
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