Anhang II Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Anhang II

zu § 8 Abs. 1

TEILMASSNAHMEN

A. WEINGARTENUMSTELLUNG

(1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Rebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesminister über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. verwendet werden. Weiters muss (müssen) die verwendete(n) Rebsorte(n) der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein umgewandeltes Auspflanzrecht verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahmen), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens (auf die Parzelle bezogen) wird weiters unterschieden:

(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Weingartenumstellung den Abschluss eines allfälligen solchen Projektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

(7) Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Diese Beihilfe ist auf eine gerodete Fläche beschränkt, die die Fläche derjenigen Grundstücke nicht übersteigt, für die im Rahmen dieses Antrages eine Umstellungsbeihilfe gewährt wird. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden.

B. BÖSCHUNGSTERRASSEN

(1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesminister, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1.500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesminister, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m2/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

(5) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen und in Böschungsterrassen mit einer Steigung von mehr als 16% können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

(4) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des Bundesminister, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

Schlagworte

Rebsortenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188189

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