Anhang I SuchtgiftV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2009

Anhang I

I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist ausgenommen sind

  1. 1. im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel18 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29.September 1970, ABl. Nr.L225S 1, in der geltenden Fassung oder
  2. 2. in der geltenden Fassung des Anhangs B zu Artikel3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.1164/1989 der Kommission vom 28.April 1989, ABl. Nr.L121S 4, oder
  3. 3. in der Sortenliste gemäß §65 Saatgutgesetz1997, BGBl.I Nr.72/1997, in der geltenden Fassung,

    angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt, sofern ein Mißbrauch als Suchtgift ausgeschlossen ist, sowie

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