Anhang I Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anhang I

Wesentliche Sicherheitsanforderungen

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für einfache Druckbehälter sind nachstehend aufgeführt.

1. WERKSTOFFE

Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Behälter und nach den Z 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden.

1.1. Drucktragende Teile

Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe nach § 2 Abs. 1 (unlegierte Qualitätsstähle, unlegiertes Aluminium oder nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen) müssen

1.1.1. Stahlbehälter

Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:

  1. a) Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.
  2. b) Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25% und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05% liegen.
  3. c) Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:

- Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,

bei einer Dicke von

≥ 3 mm, A ≥ 22%

bei einer Dicke von

<3 mm, A tief 80 mm ≥ 17%

- wenn die Probe Normal zur Walzrichtung genommen wird,

bei einer Dicke von

≥ 3 mm, A ≥ 20%

bei einer Dicke von

<3 mm, A tief 80 mm ≥ 15%

- der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der

Kerbschlagarbeit KCV muß bei der minimalen Betriebstemperatur

an Längsproben mindestens 35 J/cm2 betragen; nur einer der

drei Werte darf unter 35 J/cm2 liegen, in keinem Fall jedoch

unter 25 J/cm2.

Bei Stählen, die zur Herstellung von Behältern dienen, deren minimale Betriebstemperatur unter – 10 ºC liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung der durchschnittlichen Kerbschlagarbeit KCV erforderlich.

1.1.2. Aluminiumbehälter

Das unlegierte Aluminium muß einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5% haben, und nichtaushärtbare Aluminiumlegierungen müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen.

Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genügen:

  1. a) sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden;
  2. b) sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:

1.2. Schweißzusätze

Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Druckbehältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen.

1.3. Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters

Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern ...) müssen entweder aus einem unter Z 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw. Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden.

Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit haben.

1.4. Nicht drucktragende Teile

Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen verträglich sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden.

  1. 2. AUSLEGUNG DER BEHÄLTER

Der Hersteller muß bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen:

2.1. Wanddicke

Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 3 000 bar.l, so wählt der Hersteller eines der unter den Z 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 ºC, so muß diese Dicke nach dem Verfahren der Z 2.1.1 bestimmt werden.

Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Böden muß jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.

2.1.1. Berechnungsverfahren

Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet:

2.1.2. Versuchsverfahren

Die Wanddicke ist so festzulegen, daß die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung

höchstens 1% betragen darf.

3. HERSTELLUNGSVERFAHREN

Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen gemäß Anhang II Z 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden.

3.1. Vorbereitung der Bauteile

Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen ... ) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.

3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen

Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten.

Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen sind von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchzuführen. In Österreich sind dies Erstprüfstellen sowie einschlägig akkreditierte Stellen entsprechend ihrem Befugnisumfang.

Der Hersteller muß ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, daß eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen.

4. BETRIEBSANLEITUNG

Den Behältern muß die vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung im Sinne des Anhanges II Z 2 beigefügt sein.

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