Anhang
zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 7
Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 12 Abs. 1 erfolgt durch:
- 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 19/2009,
- 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 1/2009,
- 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 6300-0,
- 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 14,
- 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 38,
- 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 11 Abs. 2 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009, LGBl. Nr. 35,
- 7. die Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008, LGBl. Nr. 38,
- 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft, LGBl. Nr. 1/2009,
- 9. die Landwirtschaftskammer für Wien oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 in der Fassung, LGBl. Nr. 11/2001 oder
- 1 0.die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) bzw. die Zucht-Data EDV-Dienstleistungen GmbH.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113494
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)